Tz. 891

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Bei Beendigung des GAV trotz fortbestehender Beteiligung ist nach R 14.8 Abs 4 S 7 KStR 2022 ein bestehender besonderer AP in der St-Bil fortzuführen. Zur Bildung solcher AP kann es nur bis zum 31.12.2021 kommen (s § 34 Abs 6e S 5 KStG). Zur gewinnwirksamen Auflösung kommt es im Regelfall erst bei der Veräußerung der Organbeteiligung (s § 14 Abs 4 S 2 KStG aF, weiter s Tz 1317ff), wenn diese vor dem Schluss des ersten Wj erfolgt, das nach dem 31.12.2021 endet. Ansonsten kommt es zur Auflösung aller AP zum Schluss des Wj, das nach dem 31.12.2021 endet (s § 34 Abs 6e S 7 KStG, s Tz 1195ff).

Wenn die frühere OG eine in organschaftlicher Zeit gebildete Gewinnrücklage nach Beendigung des GAV, aber bei fortbestehender Beteiligung auflöst und an ihre(n) Gesellschafter weiterleitet, stellt sich die handels- und strechtliche Frage, ob es sich dabei

  • um eine nachträgliche (zu 100 % an den früheren OT zu leistende) Gewinnabführung handelt oder
  • ob es sich um eine (anteilig auch an etwaige außenstehende Gesellschafter zu leistende) de Dividendenbesteuerung unterliegende GA handelt.

UE liegt hier eine GA vor. Abgesehen davon, dass die Anwendung der Organschaftsbesteuerung praktische Probleme bereiten würde, weil ggf über viele Jahre bei der OG festgehalten werden musste, ob die Rücklage aus organschaftlicher Zeit stammt, scheitert die Organschaftsbesteuerung uE daran, dass die Abführungsverpflichtung nicht in einer H-Bil für einen organschaftlichen Zeitraum ausgewiesen wird. Der OT kann die Organschaftsbesteuerung nur erreichen, wenn die Rücklage spätestens in der H-Bil auf den Zeitpunkt der Beendigung des GAV aufgelöst wird. Mit der Entsch, die Rücklage über die Beendigung des GAV fortzuführen, gibt der OT seinen Anspruch aus dem GAV auf diesen Teil des von der OG in organschaftlicher Zeit erzielten Gewinns auf.

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