Tz. 879

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nicht eingegliederte Organgesellschaft

Ein Verstoß gegen das handelsrechtliche Abführungsverbot führt stlich zur Nichtanerkennung der Organschaft (s R 14.5 Abs 4 KStR 2022). Ebenfalls hierzu, auch wegen Heilungsmöglichkeiten s Tz 414 und s Tz 535.

Nach R 14.5 Abs 4 S 4 und 5 KStR 2022 gelten für an den OT ausgeschüttete vororganschaftliche Rücklagen die allg Grundsätze statt der Sonderregelung des § 14 KStG, dh die Dividendenbesteuerung verdrängt insoweit die Organschaftsregelungen. Der Betrag der GA deckt sich mit dem der aufgelösten Rücklage. Wegen der stlichen Umdeutung einer in vororganschaftlicher Zeit verursachten Mehrabführung bei mittelbarer Organschaft s Tz 995.

Bis VZ 2006: Eine KSt-Minderung nach § 37 KStG bzw eine KSt-Erhöhung nach § 38 KStG ist Ertrag bzw Aufwand des Wj, in dem die Ausschüttung erfolgt und erhöht bzw vermindert die Gewinnabführung in dem Jahr, in dem die Ausschüttung erfolgt (ebenso hierzu s Tz 412).

Ab VZ 2008: In Folge der Systemumstellung auf eine ratierliche Auszahlung des restlichen KSt-Guthabens in zehn Jahresraten (s § 37 Abs 5 KStG) und eine ratierliche Fälligstellung der KSt-Erhöhung in zehn Jahresraten (s § 38 Abs 6 KStG) ergeben sich auch Auswirkungen auf die Organschaft. Für ihre eigenen vororganschaftlichen Rücklagen steht der OG selbst der Auszahlungsanspruch nach § 37 Abs 5 KStG zu bzw ist sie zur Entrichtung der Jahresraten hinsichtlich der KSt-Erhöhung verpflichtet. Eine durch die Aktivierung des abgezinsten Anspruchs erhöhtes handelsrechtliches Ergebnis unterliegt der Pflicht zur Gewinnabführung an den OT (s Schr des BMF v 14.01.2008, BStBl I 2008, 280). Entspr verringert sich durch die Passivierung der abgezinsten Verpflichtung auf ratierliche Zahlung der KSt-Erhöhung die Höhe der Gewinnabführung.

 

Tz. 880

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Eingegliederte Organgesellschaft

Nach R 14.6 Abs 3 S 4 KStR 2022fällt die bei diesen OG zulässige Vollabführung der vororganschaftlichen Rücklagen an den OT nicht unter die Sonderregelung des § 14 KStG, sondern unterliegt den allg stlichen Vorschriften zur Dividendenbesteuerung. Wegen Einzelheiten s Tz 419.

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