Tz. 81

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Die Besteuerung von Erträgen aus Anteilen an inl und aus ausl Investmentfonds ist im InvStG geregelt. Nach § 18 InvStG ist das Gesetz erstmals auf Erträge anzuwenden, die in dem nach dem 31.12.2003 beginnenden Geschäftsjahr zufließen. Für das InvStG galten zunächst die Begriffsdefinitionen des InvG. Das InvG wurde durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ersetzt; hierdurch wurde insbes die AIFM-R (R 2011/61/EU) in nationales Recht transferiert. Die stlichen Folgeänderungen wurden durch das AIFM-StAnpG umgesetzt. Hierbei wurden nicht nur die Verweise des InvStG auf das KAGB angepasst, sondern es kam darüber hinaus auch zu einer Neugestaltung und Erweiterung des Anwendungsbereiches des InvStG (s Gradl/Hammer, GmbHR 2014, 914). Unter den Anwendungsbereich des InvStG fallen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) iSd § 1 Abs 2 KAGB und Alternative Investmentfonds (AIF) iSd § 1 Abs 3 KAGB sowie Anteile an OGAW oder AIF. Um als Investmentfonds iSd InvStG zu gelten, muss ein OGAW oder ein AIF die in § 1 Abs 1b S 2 InvStG aufgeführten Anlagebestimmungen erfüllen. Sind die dortigen Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt der OGAW oder der AIF als sog Investitionsgesellschaft und nicht als Investmentfonds (s § 1 Abs 1c S 1 InvStG). Bei den Investitionsgesellschaften ist zu unterscheiden zwischen sog Personen-Investitionsgesellschaften, die in der Rechtsform einer Investment-KG oder einer vergleichbaren ausl Rechtsform betrieben werden (s Schr des BMF v 12.02.2015, BStBl I 2015, 185 wg Auslegungsfragen zu § 18 InvStG). Für diese sind die Eink nach § 180 Abs 1 Nr 2 AO gesondert und einheitlich festzustellen. Die Eink sind von den Anlegern nach den allgemeinen strechtlichen Regelungen zu versteuern (s § 18 InvStG). Erfüllt die Investitionsgesellschaft nicht die Voraussetzungen einer Personen-Investitionsgesellschaft, handelt es sich um eine sog Kap-Investitionsgesellschaft (s § 19 Abs 1 S 1 InvStG), zB Private-Equity-Fonds. Kap-Investitionsgesellschaften in der Rechtsform eines Sondervermögens gelten als Zweckvermögen iSd § 1 Abs 1 Nr 5 KStG und als sonstige jur Pers des privaten Rechts iSd § 2 Abs 3 GewStG. Ausl Kap-Investitionsgesellschaften, die keine Kap-Ges sind, gelten als Vermögensmassen iSd § 2 Nr 1 KStG und als sonstige jur Pers des privaten Rechts iSd § 2 Abs 3 GewStG. Die Eink aus Anteilen an Kap-Investitionsgesellschaft, die im PV gehalten werden, gelten gem § 19 Abs 2 InvStG als Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG. Die Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an Kap-Investitionsgesellschaften führt zu Eink gem § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG (s § 19 Abs 3 S 1 InvStG). Erfüllt die Beteiligung an der Kap-Investitionsgesellschaft die Voraussetzungen des § 17 Abs 1 EStG, ist uE jedoch wg § 20 Abs 8 EStG vorrangig von Eink nach § 17 EStG auszugehen. Zur Anlegerbesteuerung von Kap-Investitiongesellschaften auch s Watrin/Eberhardt (DB 2014, 795) und s Patzner/Wiese (IStR 2013, 75). Die Besteuerung von Investitionsgesellschaften erfolgt demnach im wes entspr den allgemeinen Grundsätzen, die für Pers- und Kap-Ges gelten.

Welche inl Investmentvermögen unter das InvStG fallen, regelt § 1 Abs 1 Nr 1 InvStG. Auf welche ausl Investmentvermögen das InvStG anzuwenden ist, regelt § 1 Abs 1 Nr 2 InvStG. Bei der Besteuerung der Fondserträge ist zwischen der Besteuerung auf der Eingangs- und Ausgangsseite des Investmentfonds zu unterscheiden.

Vor In-Kraft-Treten des InvStG enthielt das KAGG die Vorschriften für die Besteuerung von Erträgen aus inl Investmentanteilen; das AuslInvestmG regelte die Besteuerung von Erträgen aus ausl Investmentanteilen.

 

Tz. 82

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Das von den Anteilscheininhabern eingezahlte Vermögen wird in einem Sondervermögen angesammelt. Ein inl Sondervermögen gilt gem § 11 Abs 1 InvStG als (st-befreites) Zweckvermögen iSd § 5 Abs 1 Nr 5 KStG. Das Sondervermögen kann das von den Anteilscheininhabern eingezahlte Kap zB in Aktien, festverzinslichen Wertpapieren oder in Grundstücken anlegen. In der Praxis kommen Spezialfonds ebenso wie Mischfonds vor. Die Erträge der Fonds können aus dem Inl oder aus ausl Staaten stammen.

Sondervermögen können auch mehrstufig in der Weise vorkommen, dass sich unter einem Dach-Fonds (s § 10 InvStG) weitere Fonds befinden.

Aufgelegt wird das Sondervermögen von einer KAG, die die dafür gezahlten Vergütungen nach allgemeinen Grundsätzen versteuern muss.

Hinsichtlich der Besteuerung der Anteilscheininhaber des Fonds regelt das InvStG im Grundsatz ein Transparenzprinzip, dh der Anteilscheininhaber wird grds so besteuert, als beziehe er seine Erträge nicht mittelbar über den zwischengeschalteten Fonds, sondern so, als sei er unmittelbar an dem Vermögen beteiligt, das der Fonds für ihn hält. Diese Besteuerung nach Transparenzgrundsätzen ist im InvStG allerdings nicht stringent geregelt (s § 3 Nr 40 EStG Tz 20).

Auch ist danach zu unterscheiden, ob der Anteilscheininhaber die Fondsanteile in seinem PV oder in einem BV hält. Eine untersch...

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