Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Verlustübernahmen werden regelmäßig in GAV vereinbart und sind damit dem Bereich "Organschaft" zuzuordnen. Dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil D 1801ff.

Außerdem s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Gewinnpool".

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