Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Leistet der GF einer GmbH in der irrtümlichen Annahme einer vertraglichen Leistungspflicht eine Zahlung an einen vormaligen Gesellschafter, liegt hierin eine vGA, wenn die Begr der nach der Vorstellung des GF bestehenden Leistungspflicht als vGA zu beurteilen wäre; s Urt des BFH v 29.04.2008 (BFH/NV 2008, 1621). Neben der objektiven Vermögensminderung setzt die vGA grds keine subjektiven Handlungserfordernisse, mithin keine bestimmte Ausschüttungsabsicht und keine Einigung zwischen Gesellschafter und Kö über die "verdeckte" Zuwendung voraus. Die handelnde Pers muss weder den Tatbestand der vGA kennen noch das Geschehene rechtlich zutr würdigen. Nur wenn es an jeglichem finalen Zuwendungswillen in Richtung eines Vermögenstransfers zu Lasten der Kö und zu Gunsten des Gesellschafters fehlt und feststeht, dass die Vorteilsverschiebung nicht aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgt ist, kann eine vGA mangels konkreter gesellschaftsrechtlicher Veranlassung ausscheiden. Dazu s auch § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 164. Im Übrigen hierzu s Paus (DStZ 2008, 650).

Im Unterschied zum Buchungsfehler tritt die Vermögens- und Einkommensminderung hier nicht durch eine fehlerhafte bilanzielle Darstellung, sondern durch einen tats Vermögenstransfer ein; hierzu s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Buchungsfehler".

Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1701ff; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Irrtümliche Leistung"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung"; und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Schadensersatz".

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