Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Übernimmt ein Berufsverband für seine Mitglieder Inkasso- und Abrechnungsfunktionen, so muss er dafür zur Vermeidung einer vGA entweder von den betreffenden Mitgliedern ein angemessenes Entgelt verlangen oder einen angemessenen Teil des Mitgliedsbeitrags als BE des wG behandeln; s Urt des BFH v 13.08.1997 (BStBl II 1998, 161). Der Leitsatz dieser Entsch ist allerdings insoweit missverständlich, als in dem Urt-Fall nicht die Inkasso- oder Abrechnungstätigkeit, sondern das Aushandeln günstiger Konditionen für die Mitglieder angemessen zu vergüten ist. Für eine derartige Tätigkeit hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auch von den Mitgliedern ein angemessenes Entgelt verlangt. Geschieht dies nicht, so führt dies stlich gesehen zu einer verhinderten Vermögensmehrung, die als vGA anzusehen ist.

Es ist auch denkbar, dass die Vergütung mit einem Teil des Mitgliedsbeitrags abgegolten ist. In diesem Fall wird der Beitrag von den Mitgliedern nicht nur in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben. Somit kommt § 8 Abs 5 KStG nicht zur Anwendung, sondern der Teil des Mitgliedsbeitrags, der als Gegenleistung für die oa Tätigkeit gezahlt wird, gehört zu den Einnahmen eines stpfl wG.

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