Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Für die stliche Beurteilung einer vGA gibt es grds keine Bagatellgrenze. Hat sich bei einer Kap-Ges eindeutig ein Vermögensnachteil zu Gunsten eines Gesellschafters ergeben, so erfolgt grds iHd unangemessenen Teils eine entspr Korrektur. Das gilt auch dann, wenn die Leistung an einen beherrschenden Gesellschafter nur deshalb als vGA qualifiziert wird, weil es an einer klaren im Voraus abgeschlossenen, zivilrechtlich wirksamen und tats durchgeführten Vereinbarung fehlt.

Werden zB einem Ges-GF mehr als die tats verauslagten betrieblich veranlassten Aufwendungen (wie zB Reisespesen) wieder erstattet, so dürften sich keine Schwierigkeiten hinsichtlich der Ermittlung eines evtl übersteigenden Betrags ergeben. Erfolgt insoweit ein pauschaler Ersatz, ohne dass dessen Verursachung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde, so liegt eine vGA vor, auch wenn es sich nur um geringe Beträge handelt. Ob Kleinbeträge durch eine Bp in der Praxis aufgegriffen werden, ist allerdings eine andere Frage.

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