Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Sofern eine (offene oder verdeckte) GA noch unter der Regie des Anrechnungsverfahrens (§§ 27 bis 47 KStG 1999) erfolgte, war auf der Ebene der ausschüttenden Kö nach § 27 Abs 1 KStG 1999 eine KSt-Ausschüttungsbelastung von 30 % herzustellen, was gegenüber der bisherigen Belastung mit KSt zu einer KSt-Minderung (zB bei Verwendung von EK 40) und/oder zu einer KSt-Erhöhung (zB bei Verwendung von EK 02) führen konnte.

Beim Gesellschafter, der die (offene oder verdeckte) GA erhalten hat, erfolgte nach § 36 Abs 2 Nr 3 EStG aF bei Vorlage einer entsprechenden St-Bescheinigung iSd § 44 KStG 1999 iHd KSt-Ausschüttungsbelastung eine Anrechnung auf dessen St-Schuld. Im Gegenzug musste jedoch die nach § 36 Abs 2 Nr 3 EStG aF anrechenbare KSt nach § 20 Abs 1 Nr 3 EStG aF als Einnahme aus KapV erfasst werden (Grundprinzip des Anrechnungsverfahrens).

Wird eine vGA festgestellt, die beim Gesellschafter bereits im zvE erfasst sind (zB Gehaltszahlungen, Zinsen, Miete oder Pacht), ist zu beachten, dass insoweit zwar eine Umqualifizierung von den bisherigen Eink zu den Eink aus KapV stattfand und dies noch keine Erhöhung des zvE beim Gesellschafter bewirkte. Zusätzlich war jedoch die anrechenbare KSt zu erfassen. Somit kam es durch die Feststellung einer vGA im Anrechnungsverfahren mindestens zu einer Mehr-St iHd individuellen St-Satzes des Gesellschafters auf die anrechenbare KSt.

Mit der Einführung des Halbeink-Verfahrens (aktuell: AbgeltungSt bzw Teileink-Verfahren) wurde das Anrechnungsverfahren zwar grds abgeschafft. Allerdings konnte es in einem Übergangszeitraum bis zum 31.12.2006 (im Fall einer Antragstellung nach § 34 Abs 16 KStG auch darüber hinaus) durch vGA (Leistungen) auf der Ebene der ausschüttenden Kö bei Verwendung des sog EK 02 nach § 38 Abs 1 KStG zu einer KSt-Erhöhung iHv 3/7 der EK 02-Verwendung kommen. Sofern zum 31.12.2006 noch ein Bestand iSd § 38 Abs 1 KStG festgestellt wurde, sind die Besonderheiten nach § 38 Abs 4 bis 10 KStG zu berücksichtigen.

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