Ballwieser/Frase, Zur (Un-)anwendbarkeit von § 8c KStG bei konzerninternen Umstrukturierungen – oder: Die Jurisprudenz als "verstehende Wissenschaft", BB 2009, 1502;

Bien/Wagner, Die Konzernklausel bei § 8c KStG, BB 2010, 923;

Eisgruber/Schaden, Vom Sinn und Zweck des § 8c KStG – Ein Beitrag zur Auslegung der Norm, Ubg 2010, 73;

Franz, Enge oder weite Auslegung der "Konzernklausel" in § 8c Abs 1 S 5 KStG? BB 2010, 991;

Haßa/Gosmann, Zweifelsfragen zu Konzernklausel und Verschonungsregel des § 8c KStG, DB 2010, 1198;

Neyer, Verlustnutzung nach Anteilsübertragung: Anwendung der neuen Verschonungsregeln auf Konzernsachverhalte, BB 2010, 1055;

Neyer, Die Konzernklausel für den Verlustabzug – Problembereiche der Verschonungsregel des § 8c Abs 1 S 5 KStG, GmbHR 2010, 1132;

Neyer, § 8c KStG: Abwehrberatung mit Blick auf konzerninterne Anteilsübertragungen in den Jahren 2008 und 2009, BB 2012, 615;

Neyer, Anteilsübertragung im Konzern: Verlustverschonung vor Einf der Verlustklausel, FR 2012, 858;

Neyer, Verlustnutzung nach konzerninterner Anteilsübertragung – Was bringt das neue BMF-Schr zu § 8c KStG?, GmbHR 2014, 734;

Hinder/Hentschel, Aktuelle Entwicklungen zum stlichen Verlustuntergang in Konzernsachverhalten, GmbHR 2015, 742.

 

Tz. 214

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Durch das WachstumsBG wurde mit erstmaliger Wirkung für nach dem 31.12.2009 erfolgte schädliche Beteiligungserwerbe in § 8c Abs 1 KStG ua der S 5 eingefügt, der den Untergang des Verlustabzugs bei konzerninternen Umstrukturierungsmaßnahmen verhindern sollte. Danach sollten – so die Ges-Begr (s BT-Drs 17/15, 19) alle Umstrukturierungen, die innerhalb eines Konzern vorgenommen werden, an dessen Spitze zu 100 % eine einzelne Pers oder Gesellschaft steht, nicht als schädlicher Beteiligungserwerb iSd § 8c Abs 1 S 1 KStG behandelt werden, dh insoweit sollte es nicht zum Untergang eines Verlustabzugs kommen. Die Regelung sollte nur dann nicht greifen, wenn neue Gesellschafter hinzutreten oder konzernfremde Gesellschafter beteiligt sind. Die Konzernklausel war danach auf Fälle beschr, in denen die Verschiebung von Verlusten auf Dritte ausgeschlossen ist.

Nach § 8c Abs 1 S 5 KStG idFd WachstumsBG lag ein schädlicher Beteiligungserwerb nicht vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Pers zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.

 

Tz. 215

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die Anwendung des § 8c Abs 1 S 5 KStG idFd WachstumsBG setzte in ihrer Grundkonstellation eine mind dreistufige Konzernhierarchie mit einem Alleingesellschafter an der Spitze voraus.

 

Beispiel:

Nach § 8c Abs 1 S 5 KStG idFd WachstumsBG war nur die Seitwärtsübertragung der V-Beteiligung von TG 1 auf TG 2 (durch Veräußerung oder durch einen Umwandlungsvorgang) begünstigt, nicht jedoch die Übertragung der TG 1-Beteiligung auf TG 2 und ebenso nicht die Abwärtsverschmelzung von TG 1 auf die V-GmbH. § 8c Abs 1 S 5 KStG idFd WachstumsBG war nicht anzuwenden, wenn an TG 1 oder an TG 2 außer MG noch eine weitere Pers beteiligt war.

 

Tz. 216

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Aus dem ges Erfordernis, dass an dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe (einzelne) Pers jeweils zu 100 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein muss, folgte, dass die Übertragung der Anteile an die oder durch die Konzernspitze selbst nicht nach § 8c Abs 1 S 5 KStG idFd WachstumsBG begünstigt war, auch nicht bei Umwandlungsvorgängen.

Das galt sowohl für den Fall, dass Konzernspitze eine natürliche Pers ist (an der es keine Beteiligung gibt) als auch für den Fall, dass Konzernspitze eine Kap-Ges oder Pers-Ges ist, an der mehrere Pers beteiligt sind.

Eine weitere Regelungslücke des § 8c Abs 1 S 5 KStG idFd WachstumsBG bestand darin, dass Pers-Ges wegen ihrer stlichen Transparenz nicht als "dieselbe Pers" iSd Regelung angesehen wurden.

Durch das StÄndG 2015 ist § 8c Abs 1 S 5 KStG mit Wirkung für nach dem 31.12.2009 erfolgte schädliche Beteiligungserwerbe neu gefasst worden. Damit ist die im WachstumsBG enthaltene Vorgängerregelung rückwirkend entfallen. Bestandskräftig gewordene KSt-Bescheide, die nicht dem neugefassten § 8c Abs 1 S 5 KStG entspr, können allerdings nicht mehr geändert werden. Die rückwirkende Änderung des § 8c Abs 1 S 5 KStG durch das

StÄndG 2015 stellt kein rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO dar (s auch Gohr/Richter, DB 2016, 127).

Aufgr die Neufassung des § 8c Abs 1 KStG durch das UStAVermG ist die Konzernklausel nunmehr in § 8c Abs 1 S 4 KStG geregelt (s Tz 217ff); inhaltlich entspr sie aber weiterhin § 8c Abs 1 S 5 KStG idFd StÄndG 2015.

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