Tz. 96

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

• Anteilstausch als SchenkSt-Tatbestand (§ 7 Abs 8 S 1 ErbStG)

Kommt es bei einem Anteilstausch zu einem (fiktiven) SchenkSt-Tatbestand gem § 7 Abs 8 S 1 ErbStG (s Tz 88), sind neben dem Zuwendenden die Erwerber (dh begünstigte Mit-AE der Übernehmerin) Gesamtschuldner der SchenkSt. Die Erwerber sind jedoch vorrangig zur Entrichtung der St-Schuld heranzuziehen. Es stellt sich die Frage nach der Art der Zuwendung und damit der evtl Verschonung im Fall der Übertragung begünstigten Vermögens (s § 13b ErbStG) und der St-Klasseneinteilung (dazu s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 49c).

• Tausch von Anteilen an einer Verlustgesellschaft als schädlicher Beteiligungserwerb für den Verlustabzug (§ 8c Abs 1 S 1 KStG)

Der Anteilstausch als Veräußerung der eingebrachten Beteiligung (s Vor §§ 2023 UmwStG Tz 55) ist ein schädlicher Beteiligungserwerb iSd § 8c Abs 1 S 1 KStG (hA s § 8c KStG Tz 44 und s Gohr, in Sch/F, KStG, § 8c Rn 79 mwNachw; s R/H/N, 2015, § 8c KStG Rn 108). Dabei spielt keine Rolle, ob durch die Beteiligungseinbringung (auf AE-Ebene) ein Gewinn realisiert wird oder ob eine stliche Rechtsnachfolge der Übernehmerin eintritt (dh unabhängig vom Wertansatz für die eingebrachte Beteiligung; zust s R/H/N, 2015, § 8c KStG Rn 108). Sind die übrigen Voraussetzungen des § 8c KStG erfüllt, führt also der Anteilstausch zum Untergang der Verluste der Kap-Ges, deren Anteile eingebracht worden sind.

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