Tz. 72

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Sowohl das frühere Anrechnungsverfahren wie auch das nachfolgende Halbeink-Verfahren/Teileink-Verfahren ordnen die Auskehrungen im Rahmen einer Liquidation tw der Einkunfts- und tw der Vermögenssphäre des AE zu und unterscheiden dabei zwischen Gewinnauskehrungen und Rückzahlung von durch AE eingebrachtem Kapital.

Der AE erzielt iRd Liquidationsauskehrung Eink aus KapV (s § 20 Abs 1 Nr 2 EStG) und Eink aus Gew (s § 17 Abs 4 EStG, Beteiligung mind 1 %).

 

Tz. 73

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Bei nicht wes beteiligten AE, die ihre Beteiligung im PV halten, unterliegt entspr dieser Vorgaben die Auskehrung des (anteiligen) Liquidationserlöses nach Maßgabe des § 20 Abs 1 Nr 2 EStG der Einkommensbesteuerung. Stpfl sind hiernach Bezüge, die nach Auflösung einer Kö anfallen und

  • die nicht in der Rückzahlung von Nenn-Kap bestehen und für die nicht das Einlagekonto als verwendet gilt,
  • oder die als GA iSd § 28 Abs 2 S 2 und 4 KStG gelten.

Liquidationsauskehrungen, die unter § 20 Abs 1 Nr 2 EStG fallen, unterliegen als lfd Eink der Regelbesteuerung. Eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG kommt hier nicht in Betracht.

Die Rückzahlung von durch AE eingebrachtem Kap (Nennkap, Einlagenrückgewähr) iRd Liquidation ist keine Veräußerung iSd § 20 Abs 2 S 2 EStG (s BMF-Schreiben v 18.01.2016, BStBl I 2016, Rn 63).

 

Tz. 74

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

War der AE an der liquidierten Gesellschaft hingegen wes beteiligt, ist der Liquidationserlös nach den Regelungen des § 17 Abs 4 EStG wie ein Veräußerungserlös zu behandeln. Ein hierbei zu den Eink aus Gew gehörender Gewinn aus dieser Beteiligung ist die Differenz zwischen dem ausgekehrten Liquidationserlös (einschl zurückgezahltem Nenn-Kap) und den AK (einschl etwaiger später getätigter Einlagen).

Der Zeitpunkt der stlich Erfassung eines Auflösungsgewinns/-verlusts bestimmt sich nach dem Realisationsprinzip (s H 17 Abs 7 "Auflösung und Kapitalherabsetzung" EStH 2016). Neben der zivilrechtl Auflösung der Gesellschaft darf nicht mehr mit Zuteilungen oder Zurückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu rechnen sein. Ferner muss feststehen, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche AK anfallen werden. Zum Zeitpunkt der Gewinn-/Verlustberücksichtigung bei einer Nachtragsliquidation s Rd-Vfg d OFD Ffm v 15.10.2014 (DStR 2015, 758).

Ein VG wird dabei zur ESt nur herangezogen, soweit er den Teil von 9060 EUR übersteigt der dem veräußerten Anteil an der Kap-Ges entspr – s § 17 Abs 3 S 1 EStG. Dieser Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der (anteilige) VG den der Beteiligungsquote entspr Teil von 36 100 EUR übersteigt – § 17 Abs 3 S 2 EStG. Wegen der Einzelheiten hierzu s § 17 EStG Tz 450 und zu dem erhöhten Freibetrag nach § 20 WKB v 12.08.2008 (BGBl I 2008, 1672) s § 17 EStG Tz 457.

Die Tarifermäßigung nach § 34 EStG findet mangels Vorliegen außerordentlicher Eink iSd § 34 Abs 2 EStG keine Anwendung.

Wird eine in Auflösung befindliche Kö nach bereits begonnener Vermögensauskehrung (Vermögensverteilung) fortgesetzt, verbleibt es für die bis zu diesem Zeitpunkt bereits ausgezahlten Liquidationsraten bei den Besteuerungsfolgen des § 17 EStG (s Urt des BFH v 14.06.2000, BFH/NV 2001, 302). Wegen der Diskussion in der Lit zu den Folgen für die AK bzw Bw der Anteile s § 17 EStG Tz 476.

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