Tz. 368

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Sowohl die Sanierungsklausel iSd § 8c Abs 1a KStG als auch der fortführungsgebundene Verlustvortrag iSd § 8d KStG führen zu einer Verlustverschonung und damit zu einer Ausnahme des Verlustuntergangs nach § 8c Abs 1 KStG.

Beide Regelungen haben allerdings sowohl unterschiedliche Voraussetzungen als auch unterschiedliche Vor- und Nachteile (s § 8d KStG Tz 30ff).

Allerdings ist der Begriff des "Geschäftsbetriebs" nicht deckungsgleich. Im Bereich der Sanierungsklausel ist von einem einheitlichen Geschäftsbetrieb auszugehen, der sämtliche Tätigkeiten der Verlust-Kö umfasst (s Tz 315). Der Geschäftsbetrieb iSd § 8d KStG ist dagegen eher tätigkeitsbezogen anzusehen, so dass eine Kö auch mehrere Geschäftsbetriebe haben kann (s § 8d KStG Tz 38ff).

Für schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2007 und vor dem 01.01.2016 besteht kein Konkurrenzverhältnis der beiden Regelungen, da § 8d KStG erstmalig für Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2015 zur Anwendung kommt.

Sofern nach dem 31.12.2015 die Voraussetzungen beider Regelungen vorliegen, ist ua zu beachten, dass sowohl § 8c Abs 1a KStG als auch § 8d KStG in die Zukunft gerichtete Voraussetzungen haben. So darf nach § 8c Abs 1a S 4 KStG innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem schädlichen Beteiligungserwerb kein Branchenwechsel erfolgen (s Tz 351ff). Dagegen beinhaltet § 8d Abs 2 KStG einen ganzen Katalog von zukünftig (zeitlich unbeschr) eintretenden schädlichen Ereignissen, die zu einem Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags führen (s § 8d KStG Tz 47ff).

Ein Branchenwechsel führt danach für Zwecke des § 8c Abs 1a KStG innerhalb der ersten 5 Jahre zu einem rückwirkenden Ereignis, welches rückwirkend im Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs zum Untergang der nicht genutzten Verluste führt (nach Ablauf der 5-Jahres-Frist ist ein Branchenwechsel dagegen unschädlich!). Im Regime des § 8d KStG ist dagegen ein zukünftiger Branchenwechsel ohne zeitliche Begrenzung stets ein schädliches Ereignis iSd § 8d Abs 2 S 2 Nr 2 KStG, das jedoch nur zum Untergang des zum Schluss des dem schädlichen Ereignis vorangegangenen VZ festgestellten fortführungsgebundenen Verlustvortrags führt und sich damit nicht auf den urspr festgestellten fortführungsgebundenen Verlustvortrag auswirkt (s § 8d KStG Tz 77ff). Dazu s auch Knebelsberger/Loose (NWB 2018, 2772, 2780) und s Mertens (GmbH-StPr 2018, 325, 327).

Kölbl/Neumann (s Ubg 2018, 324, 332) gehen aufgr der engeren Tatbestandvoraussetzungen und der umfassenderen Rechtsfolge des § 8c Abs 1a KStG selbst dann von einem Vorrang der Sanierungsklausel vor dem § 8d KStG aus, wenn zugleich ein Antrag zur Anwendung des § 8d KStG gestellt wurde. In Sanierungsfällen wird iE der weiterhin nutzbare Verlust nicht zu einem fortführungsgebundenen und damit wegfallgefährdeten Verlustvortrag.

 

Tz. 369

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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