Tz. 76

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Das durch das StSenkG eingeführte System der ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung ist durch das SEStEG durch eine ratierliche Auszahlung des restlichen KSt-Guthabens ersetzt worden. Wegen Einzelheiten s § 3 UmwStG Tz 147. Durch das JStG 2008 ist die bisherige ausschüttungsabhängige KSt-Erhöhung ebenfalls durch eine ratierliche KSt-Erhöhung ersetzt worden. Wegen Einzelheiten s § 3 UmwStG Tz 149.

Nach § 10 UmwStG idF des SEStEG erfolgt eine fiktive Vollausschüttung mit der Folge, dass ggf eine KSt-Erhöhung nach § 38 KStG stattfindet. Zur KSt-Erhöhung im Falle eines Formwechsels s Urt des BFH v 25.11.2014 (BFH/NV 2015, 523).Wegen Einzelheiten s § 3 UmwStG Tz 149.

Der KSt-Auszahlungsanspruch erhöht des übergehende BV und eine KSt-Erhöhung nach § 10 UmwStG aF bzw ein KSt-Erhöhungsbetrag verringert das übergehende BV iSd § 4 Abs 4 S 1 UmwStG. Ebenso s Bogenschütz (Ubg 2009, 604, 613). Stimpel (GmbH-StB 2008, 74, 76) sieht hinsichtlich des KSt-Guthabens hierin einen nicht unbeträchtlichen Liquiditätsnachteil.

Wegen des der Übernehmerin in den Folgejahren zustehenden Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens bzw der Verpflichtung auf Zahlung des KSt-Erhöhungsbetrags, s Tz 18.

§ 10 UmwStG ist durch das JStG 2008 grds aufgehoben worden, so dass die Regelung idR nur noch für stliche Übertragungsstichtage vor dem 01.01.2007 Bedeutung hat (Ausnahme: Kö, die einen Antrag iSd § 34 Abs 14 KStG gestellt haben, s § 27 Abs 6 UmwStG). Ebenfalls hierzu s UmwSt-Erl 2011, Rn 10.01 und 10.02.

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