Tz. 132b

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen gehört nicht zum Gewerbeertrag, wenn die Anteile durch Einbringung eines MU-Anteils erworben worden sind und die Sacheinlage vor dem 01.01.2002 erfolgt ist. In diesem Fall hätte nämlich ein unterstellter Einbringungsgewinn nicht der GewSt unterlegen, weil der Gewinn aus der Veräußerung eines MU-Anteils durch eine Pers-Ges bis 31.12.2001 nicht der GewSt unterworfen wird (s Abs chn39 Abs 1 S 2 Nr 1 S 12 GewStR 1998; Umkehrschluss aus § 7 S 2 Nr 2 GewStG). Gleiches gilt, wenn nur der Teil eines MU-Anteils eingebracht worden ist (ein gedachter Einbringungsgewinn hätte – aus Vertrauensschutzgründen – nach der bis 31.12.2001 geltenden Besteuerungspraxis nicht der GewSt unterlegen, s Vfg der OFD Ddf v 10.09.2002, FR 2002, 1151). Ob die einbringungsgeborenen Anteile nach dem 31.12.2001 veräußert werden, spielt für die GewSt-Freiheit des VG keine Rolle. Hierfür ist nämlich einzig maßgebend, ob nach dem zum stlichen Übertragungsstichtag geltenden Recht – und nicht nach den Verhältnissen bei Veräußerung – ein Gewinn aus der Einbringung des MU-Anteils der GewSt unterlegen hätte (dazu s Tz 131).

Mit Inkrafttreten des § 7 S 2 Nr 2 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2002 wird nunmehr der Gewinn aus der Veräußerung/Einbringung des von einer Pers-Ges gehaltenen MU-Anteils der GewSt unterworfen. Gleiches gilt für den Einbringungsgewinn aus der Sacheinlage eines MU-Teil-Anteils (s Patt in H/H/R, § 16 EStG Rn 288 mwNachw). Gleichwohl führt dies uE nicht zu einer GewSt-Pflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen, die durch die Einbringung von MU-Anteilen erworben worden sind. Die GewSt-Pflicht eines gedachten Einbringungsgewinns träfe nämlich nicht die einbringende Pers-Ges. Vielmehr erhöht der Gewinn aus der Einbringung eines MU-Anteils den Gewerbeertrag derjenigen Pers-Ges, an der die MU-Stellung besteht. Da der Vorgang somit für die einbringende Pers-Ges gewstlich unbeachtlich ist, muss uE auch der Gewinn aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile für die einbringende Pers-Ges und nunmehrige AE ohne gewstliche Folgen bleiben (dazu s Tz 131).

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