Tz. 121

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nach § 8b Abs 2 KStG sind Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges stfrei. Dies gilt jedoch grds nicht für einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG (s § 8b Abs 4 S 1 Nr 1 KStG aF). Gewinne (dh das positive wie auch negative Ergebnis) aus einbringungsgeborenen Anteilen bei Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmassen als AE bleiben gem § 8b Abs 2 KStG bei der Ermittlung des kstlichen Einkommens gleichwohl außer Ansatz, wenn die Rückausnahmen iSd § 8b Abs 4 S 2 KStG aF vorliegen. Danach wird der Gewinn/Verlust aus einbringungsgeborenen Anteilen bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt,

wenn die einbringungsgeborenen Anteile später als sieben Jahre nach der Einbringung (stlicher Übertragungsstichtag) veräußert werden oder die Ersatztatbestände des § 21 Abs 2 S 1 UmwStG erfüllt werden (s § 8b Abs 4 S 2 Nr 1 KStG aF; Einzelheiten s § 8b KStG Tz 158ff) oder
soweit die Anteile veräußert werden (ohne Rücksicht auf eine "Sperrfrist"), die nicht unmittelbar oder mittelbar auf einer "Betriebseinbringung" iSd §§ 20 Abs 1 S 1, 23 Abs 1 bis 3 UmwStG innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Einbringung beruhen (s § 8b Abs 4 S 2 Nr 2 KStG aF; Einzelheiten s § 8b KStG Tz 191ff.

Nach § 8b Abs 2 S 1 KStG freigestellt werden Gewinne aus der Veräußerung der Anteile iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG und – durch die Neufassung des § 8b Abs 2 KStG iRd UntStFG ergänzt – für Gewinne aus der Aufdeckung der stillen Reserven aus allen Ersatzrealisationstatbeständen des § 21 Abs 2 S 1 UmwStG. Von der St-Befreiung ausgeschlossen, bleibt der Gewinn ich einer vorangegangenen Tw-Abschr (s § 8b Abs 2 S 2 KStG bzw S 4 KStG idF des SEStEG des Korb II-Gesetz; wegen Einzelheiten s § 8b KStG Tz 90ff). Fällt der nach § 8b Abs 2 KStG stbefreite VG aus einbringungsgeborenen Anteilen bei jur Pers d öff Rechts oder bei stbefreiten Kö an, ist ungeachtet der St-Befreiung nach § 8b Abs 2 KStG ein KapSt-Abzug vorzunehmen (s §§ 8 Abs 1 KStG iVm § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG,Tz 233f).

 

Tz. 122

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse als AE einbringungsgeborener Anteile kann den Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG nicht geltend machen. Bei der Freibetragsregelung handelt es sich zwar um eine sachliche St-Befreiung, die grds auch bei der kstlichen Einkommensermittlung zu berücksichtigen ist (s Abschn 27 Abs 3 S 3 KStR 1995). Seit der Änderung des § 16 Abs 4 EStG durch das JStG 1996 ist die Inanspruchnahme des Freibetrags jedoch von Tatbestandsvoraussetzungen abhängig, die nur von einer natürlichen Person erfüllt werden können (nämlich Lebensalter oder dauernde Berufsunfähigkeit).

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