Tz. 33
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Alle übrigen Geschäfte einer Gen rechnen zu den Nebengeschäften (s R 5.11 Abs 6 Nr 4 KStR 2022). Nebengeschäfte zählen auch dann nicht zu den "Mitgliedergeschäften" iSd § 22 KStG, wenn bzw soweit sie mit den Mitgliedern der Gen abgeschlossen werden. Zu einer Bagatellgrenze bzgl der Berücksichtigung von Nebengeschäften bei der Bemessung der Rückvergütung s Tz 44.
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