Tz. 119

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Werden einbringungsgeborene Anteile veräußert, die ihrerseits aus der Einbringung gem §§ 20 Abs 1 S 2, 23 Abs 4 UmwStG von Anteilen iSd § 21 UmwStG stammen ("Ketteneinbringung"), ist für Zwecke der stlichen Beurteilung des VG zu prüfen, welcher Einbringungsvorgang dem erstmaligen Erwerb von einbringungsgeborenen Anteilen zugrunde lag. Stammen die erstmals erworbenen einbringungsgeborenen Anteile aus einer Sacheinlage gem §§ 20 Abs 1 S 2, 23 Abs 4 UmwStG (Anteilstausch), gilt für den VG aus der an die Stelle dieser Anteile tretenden Beteiligung das zu Tz 115ff Gesagte.

War jedoch bei einer Ketteneinbringung die erste Sacheinlage eine Betriebseinbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG, unterliegt die Veräußerung der durch spätere Sacheinlagen nach gem §§ 20 Abs 1 S 2, 23 Abs 4 UmwStG an die Stelle dieser Anteile tretenden Beteiligung den gleichen Grundsätzen wie die Veräußerung der "Erstanteile" (s § 3 Nr 40 EStG Tz 153ff mit Beispielen). Denn gem § 3 Nr 40 S 4 Buchst b EStG aF ist das Halb-/Teileinkünfteverfahren nicht anzuwenden, wenn einbringungsgeborene Anteile veräußert werden, die zwar aus einer Sacheinlage gem §§ 20 Abs 1 S 2, 23 Abs 4 UmwStG stammen, aber unmittelbar oder mittelbar auf eine Betriebseinbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG zurückzuführen sind. Es gelten somit die Grundsätze der Tz 106 bis 114. Demnach ist das Halb-/Teileinkünfteverfahren anwendbar, wenn die Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile nach Ablauf von sieben Jahren ab dem stlichen Übertragungsstichtag derjenigen Sacheinlage erfolgt, die zum Erwerb der ersten einbringungsgeborenen Anteile (durch Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils) geführt hat (s § 3 Nr 40 EStG Tz 155). Dies lässt sich zwar nicht unmittelbar dem Gesetzeswortlaut entnehmen (s Kerssenbrock/Kiel, BB 2002, 282). Aber nach dem Sinn und Zweck der Rückausnahmeregelungen von § 3 Nr 40 S 4 EStG aF muss davon ausgegangen werden, dass die Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen, die aus einer Ketteneinbringung hervorgegangen sind, die mittelbar oder unmittelbar auf eine Betriebseinbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG zurückgeht, stlich nicht schlechter behandelt wird, als die Veräußerung von Anteilen aus einer "originären Betriebseinbringung" außerhalb der Sperrfrist nach § 3 Nr 40 S 4 Buchst a EStG aF (glA s Strahl, KÖSDI 2001, 12 728 (12 739); Kerssenbrock/Kiel, BB 2002, 282; R/H/vL, § 27 UmwStG Rn 150).

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