Tz. 452

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Ohne gesetzliche Sonderregelung könnten die Rechtsfolgen des § 8a Abs 1 bis 4 KStG idF des StandOG dadurch vermieden werden, dass der nicht anrechnungsberechtigte AE als FK-Geber die Anteile an der fremdfinanzierten inl Kap-Ges nicht direkt hält, sondern diese Anteile einem von ihm unterhaltenen inl Betrieb zugerechnet werden. Durch die Zurechnung der Dividendenerträge zu den beschr stpfl Einkünften aus dem inl Betrieb erlangt der an sich nicht anrechnungsberechtigte AE den St-Status eines anrechnungsberechtigten AE und fällt damit aus dem Anwendungsbereich des § 8a KStG heraus. Gleiches gilt, wenn nicht der AE selbst, sondern eine diesem nahe stehende Person das FK gewährt. Die von der inl Kap-Ges an einen ausl AE gezahlten FK-Vergütungen fallen idR nicht unter die beschr St-Pflicht nach § 49 Abs 1 Nr 5 EStG (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 93).

§ 8a Abs 5 Nr 1 KStG idF des StandOG will sicherstellen, dass auch in diesem Fall die Umqualifizierung der FK-Vergütungen in vGA nach den Regeln des § 8a Abs 1 bis 4 KStG idF des StandOG möglich ist, damit es zur Einmalbesteuerung der "übermäßigen" FK-Vergütungen in Deutschland kommt.

 

Tz. 453

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Die Tz 92 des Schr des BMF v 15.12.1994 (BStBl I 1995, 25, 176) beschreibt den typischen Anwendungsfall so, dass eine ausl MG, die über eine inl gew tätige Pers-Ges an einer inl Kap-Ges beteiligt ist, dieser Kap-Ges unmittelbar ein Darlehen gewährt.

Der oa Fall wird von § 8a Abs 5 Nr 1 KStG idF des StSenkG nicht mehr erfasst, da die Vergütung für das von dem AE überlassene FK gerade nicht im Inl iR einer Veranlagung erfasst wird. Diese Vergütungen werden aber im Inl nicht iR einer Veranlagung erfasst, so dass nach neuem Recht bereits ein Anwendungsfall des § 8a Abs 1 KStG idF des StSenkG vorliegt. Die Regelung in § 8a Abs 5 Nr 1 KStG idF des StSenkG ist uE daher überflüssig und kann gestrichen werden. Die Regelung kann nur noch in den Fällen sinnvoll sein, in denen die im Inl vereinnahmten Zinsen durch Refinanzierungszinsen neutralisiert werden. Prinz (FR 2000, 1061, 1067) und in (H/H/R, § 8a KStG Rn R 25) sieht noch einen Anwendungsbereich in den Fällen, in denen eine inl BetrSt/Pers-Ges eine inl Veranlagung "vermittelt", die tats geleisteten Vergütungen aber außerhalb der stlichen Erfassung beim Empfänger bleiben. UE liegt auch in diesen Fällen ein Fall des Abs 1 S 2 KStG idF des StSenkG vor, da hier die tats Erfassung der Vergütung bei einer Inl-Veranlagung vorausgesetzt wird und diese nicht gegeben ist. Prinz (FR 2000, 1061, 1062) und in (H/H/R, §8a KStG Rn R 25) will § 8a Abs 5 Nr 1 KStG idF des StSenkG nicht anwenden, wenn die inl BetrSt/Pers-Ges auch tats die Vergütung auf Grund der FK-Überlassung erhält. Dies widerspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.

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