Tz. 150

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG (ggf iVm §§ 14 S 2 und 18 Abs 3 S 2 EStG) ist nur im Fall der Einbringung zum gW zu gewähren (s § 24 Abs 3 S 2 HS 1 UmwStG). Wird der Bruchteil eines MU-Anteils eingebracht, scheidet die Berücksichtigung eines Freibetrags gem § 16 Abs 4 EStG selbst im Fall eines Ansatzes zum gW aus. Der Freibetrag wird auf Antrag berücksichtigt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind. Freibetragsbegünstigt ist der Gewinn aus der Einbringung infolge Ansatzes des gW sowie Entnahmegewinne aus der Überführung von WG in das PV des Einbringenden im Zusammenhang mit der Einbringung. Gilt ein Teil des Einbringungsgewinns gem §§ 24 Abs 3 S 3 UmwStG iVm 16 Abs 2 S 3 EStG als lfd Gewinn (s Tz 147ff), ist für den übrigen Teil der volle Freibetrag zu gewähren. Der VG, der als lfd Gewinn gilt, ist bei der Kürzung des Freibetrags nach § 16 Abs 4 S 3 EStG nicht zu berücksichtigen (s R 16 Abs 13 S 9 EStR 2012; s Fuhrmann, in W/M, § 24 UmwStG Rn 1363; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 24 UmwStG Rn 252; s Kobor, in H/H/R, § 16 EStG Rn 735; aA s Wacker, in Schmidt, 39. Aufl, § 16 EStG Rn 578; s Schallmoser, in Blümich, § 16 EStG Rn 674). Gleiches gilt für den nach dem sog Teil-Eink-Verfahren stfrei bleibenden Teil des Einbringungsgewinns (s R 16 Abs 13 S 10 EStR 2012; s Kobor, in H/H/R, § 16 EStG Rn 735).

Der Freibetrag ist auch von einem Einbringungsgewinn abzuziehen, der nach Anwendung des § 6b EStG (s Tz 135ff) verbleibt, selbst wenn der Einbringungsgewinn wegen der Rücklagenbildung nicht tarifbegünstigt ist (s Wacker, in Schmidt, 39. Aufl, § 16 EStG Rn 586). Für Zwecke der Berechnung des Freibetrags (Kürzung gem § 16 Abs 4 S 3 EStG) ist allerdings von dem um die § 6b-EStG-Rücklage ungekürzten Einbringungsgewinn auszugehen (s Wacker, in Schmidt, 39. Aufl, § 16 EStG Rn 586; s Kobor, in H/H/R, § 16 EStG Rn 735; aA s Schallmoser, in Blümich, § 16 EStG Rn 675).

Enthält der Einbringungsgewinn Bestandteile, die gem § 3 Nr 40 EStG tw stbefreit und im Übrigen voll stpfl sind (s Tz 142), ist nach der Rspr gem den Grundsätzen einer Meistbegünstigung der (ungeteilte) Freibetrag vorrangig von dem dem Halb-/Teileink-Verfahren unterliegenden stpfl Teil des Einbringungsgewinns abzuziehen (und erst danach von den tarifbegünstigten Teil des Einbringungsgewinns; s Urt des BFH v 14.07.2010, BStBl II 2010, 1011; s Prinz/Hick, FR 2006, 168; s Fuhrmann, in W/M, § 24 UmwStG Rn 1254; ebenso s H 16 Abs 13 EStH 2020 mit Bsp).

Der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG ist bei einbringenden St-Ausländern (beschr stpfl natürliche Pers), deren Einbringungsgewinn zu inl Eink gem § 49 EStG gehört, nicht zu berücksichtigen (s § 50 Abs 1 S 3 EStG, s Urt des FG Ddf v 01.07.2009, EFG 2009, 2024, rkr).

Die Gewährung des Freibetrags erfolgt bei der Veranlagung zur ESt; nur hier ist der entspr Antrag auf Anwendung des § 16 Abs 4 EStG zu stellen (eigenständiger, von der Tarifermäßigung unabhängiger, formloser Antrag, s R 16 Abs 13 S 1ff EStR 2012; s Kobor, in H/H/R, § 16 EStG Rn 720). Dies gilt auch in den Fällen, in denen über den Einbringungsgewinn in einer Gewinnfeststellung entschieden wird (s Tz 141). Nur die Höhe des Einbringungsgewinns und der Zeitpunkt der Entstehung sind im Gewinnfeststellungsbescheid enthalten und sind eigenständig anfechtbar (s Patt, in H/H/R, § 16 EStG Rn 45). Für die Gewährung des Freibetrags müssen neben dem Antrag auch die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 16 Abs 4 EStG gegeben sein. Dabei ist die Vollendung des 55. Lj iSd § 16 Abs 4 S 1 EStG auf den Stichtag der Einbringung (s Tz 159ff) zu beziehen. Erfolgt die Einbringung mit Rückwirkung (s Tz 162ff), muss die einbringende natürliche Pers bereits zum zurückliegenden Stichtag die Altersvoraussetzung erfüllt haben; denn dies ist auch der Zeitpunkt der Entstehung des Einbringungsgewinns (s Urt des BFH v 28.11.2007, BStBl II 2008, 193).

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