Tz. 257

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

§ 8c Abs 1 S 6 KStG definiert per Fiktion die stillen Reserven iSd § 8c Abs 1 S 5 KStG als Unterschiedsbetrag zwischen

  • Größe I: dem in der stlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen EK und
  • Größe II: dem auf dieses EK entfallenden gW der Anteile an der erworbenen Kö,

soweit diese im Inl stpfl sind. Dh das Ges unterstellt pauschalierend, dass die in den AK der Beteiligung mitbezahlten stillen Reserven den stillen Reserven im BV der Verlust-Kö entspr. Dass die tats stillen Reserven im BV der Kö nicht mit denen in der Beteiligung übereinstimmen müssen, liegt auf der Hand. Die "stillen Reserven" iSd § 8c Abs 1 S 6 KStG umfassen die noch nicht realisierten stillen Reserven in dem WG hinaus auch die künftigen Gewinnaussichten der Verlust-Kö (s Tz 265ff; weiter s Frotscher, in F/D, § 8c KStG Rn 136).

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