Tz. 430

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Wenn eine Kap-Ges die Holdingvoraussetzungen des § 8a Abs 4 S 1 KStG idF des StandOG erfüllt, gewährt ihr diese Vorschrift für erfolgs un abhängig vergütetes FK iSd Abs 1 S 1 Nr 2 statt des Regelsafe-haven von 1 : 3 einen erweiterten safe haven von 1 : 9.

In sog Mischfällen, dh bei gleichzeitiger Finanzierung mit erfolgsabhängig und erfolgsunabhängig vergütetem FK, wird der durch Gewährung von FK gegen ergebnisabhängige Vergütungen nicht ausgeschöpfte safe haven, der noch für FK-Vergütungen iSd § 8a Abs 1 Nr 2 KStG zur Verfügung steht ( s Tz 165  ff) von dem sechsfachen auf das 18-fache des Unterschiedsbetrags zwischen dem FK iSd Abs 1 Nr 1 und der Hälfte des anteiligen EK des AE erhöht.

Keine Erhöhung des safe haven sieht § 8a Abs 4 S 1 KStG für ergebnisabhängige FK-Vergütungen vor; hier bleibt es auch für die MG bei dem Faktor 1 : 0,5.

 

Tz. 431

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Wenn eine Kap-Ges die Holdingvoraussetzungen des § 8a Abs 4 S 1 KStG idF des StSenkG erfüllt, gewährt ihr diese Vorschrift für erfolgs un abhängig vergütetes FK iSd Abs 1 S 1 Nr 2 statt des Regelsafe-haven von 1 : 1,5 einen erweiterten safe haven von 1 : 3.

Die Regelung für Mischvergütungen war nach der Streichung des safe haven für ergebnisabhängig vergütetes FK entbehrlich und dementspr im StSenkG nicht mehr enthalten ( s Tz 407 ).

Keine Erhöhung des safe haven sieht § 8a Abs 4 S 1 KStG für ergebnisabhängige FK-Vergütungen vor; hier bleibt es auch für die MG dabei, dass diese Vergütungen stets eine vGA darstellen.

 

Tz. 432

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a Abs 4 S 1 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes gewährt den Holdinggesellschaften keinen erweiterten safe haven mehr, so dass die Grundregel des § 8a Abs 1 KStG nF gilt, dh bei Überschreiten der Freigrenze iHv 250 000 EUR führen ergebnisabhängige Vergütungen stets zu einer vGA und für ergebnisunabhängige Vergütungen gilt der safe haven von 1 : 1,5.

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