Tz. 186

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Fall 1 : Verpachtung von Werberechten

 

Tz. 187

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Verpachtete Trikotwerbung und Verpachtung der Werberechte auf den Sportgeräten ist immer ein wG (vgl AEAO Nr 9 zu § 67a).

Die Trikotwerbung bei Sportvereinen ist grds ein stpfl wG. Allerdings kann nach dem Urt des FG Köln v 17.02.2006 (EFG 2006, 1108) hiervon eine Ausnahme gemacht werden, wenn über die Nutzung der Trikots keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden und eine tats Werbewirkung nicht zu erwarten ist. Dies betrifft insbesondere Trikotwerbung bei Jugendmannschaften UE ist dem Urt zu folgen. Die Fin-Verw hat sich hierzu bislang nicht eindeutig geäußert. Sofern – entgegen dem FG-Urt – ein stpfl wG angenommen wird, kommt die Reingewinnschätzung nach § 64 Abs 6 Nr 1 AO iHv 15 vH der Einnahmen in Betracht.

 

Beispiel 1:

Ein gemeinnütziger Sportverein erzielt in 2020 Einnahmen aus Banden- und Trikotwerbung von insges 11 900 EUR anlässlich sportlicher Veranstaltungen, die nach § 67a Abs 1 AO als ZwB zu behandeln sind.

Bei dem Verein übersteigen die Einnahmen aus sämtlichen wG im VZ 2020 die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs 3 AO iHv 45 000 EUR.

Lösung:

Im Falle der Reingewinnschätzung nach § 64 Abs 6 Nr 1 AO beträgt der Gewinn aus dem stpfl wG "Werbung" 15 vH von 10 000 EUR (Einnahmen ohne USt, vgl AEAO Nr 39 zu § 64 Abs 6) = 1 500 EUR. Es wird also im Wege der ges Fiktion unterstellt, dass iHv 85 vH der Einnahmen BA angefallen sind.

 

Wichtig:

Für die "Verlustausgleichsproblematik" ist jedoch nicht der pauschal ermittelte Gewinn, sondern das reguläre Ergebnis zugrunde zu legen (s AEAO Nr 17 zu § 64 Abs 2).

 

Beispiel 2:

Wie Bsp 1, die Einnahmen aus Banden- und Trikotwerbung von 11 900 EUR werden aber bei solchen sportlichen Veranstaltungen erzielt, die selbst ein stpfl wG sind (zB wegen Überschreitens der ZwB-Grenze nach § 67a Abs 1 AO oder nach § 67a Abs 3 AO aufgr Teilnahme bezahlter Sportler).

Lösung:

Nach dem AEAO Nr 34 zu § 64 Abs 6 kommt die Reingewinnschätzung hier nicht in Betracht. Denn die Werbung steht nicht im Zusammenhang mit der st-begünstigten Tätigkeit, sondern erfolgt iRe wG "sportliche Veranstaltungen".

 

Tz. 188

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Fall 2: Verpachtung der Vereinsgaststätte

a)

Verpachtung von Anfang an = stfreie Vermögensverwaltung

Die Verpachtung einer Vereinsgaststätte fällt unter den Bereich der stfreien Vermögensverwaltung, wenn diese zuvor vom Verein nicht selbst bewirtschaftet wurde. Will ein Verein die KSt- und GewSt-Pflicht aus dem Betrieb einer Vereinsgaststätte vermeiden, so hat er die Möglichkeit, sie einem selbstständigen Pächter von Anfang an zur Bewirtschaftung auf eigene Rechnung zu überlassen. Die Pachtzahlungen müssen in ihrer Höhe angemessen sein, also dem entspr, was unter Fremden üblich ist. Bei Abführung des ganzen oder nahezu ganzen Gewinns (mehr als 90 vH des Überschusses vor Pachtzahlungen) an den Verpächterverein würde der Betrieb im Ergebnis auf dessen Rechnung geführt; er wäre dann als stpfl wG des Verpächtervereins zu behandeln. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung des Pachtverhältnisses ist auch, dass in personeller Hinsicht eine Trennung zwischen Vereinsvorstand und der Geschäftsführung beim Pächter besteht.

b)

Verpachtung ohne Betriebsaufgabeerklärung = wG

Bei Beginn der Verpachtung einer zuvor selbst bewirtschafteten Vereinsgaststätte hat der Verein das Wahlrecht, ob er gegenüber dem FA die Betriebsaufgabe erklären will oder ob die Verpachtung weiterhin wie ein selbst unterhaltener Geschäftsbetrieb besteuert werden soll (Verpächterwahlrecht nach H 16 (5) EStH 2021 bei Betriebsverpachtung im Ganzen).

Wird eine eindeutige Betriebsaufgabeerklärung nicht abgegeben, entsteht zwar kein stpfl Betriebsaufgabegewinn. Die Pachteinnahmen müssen aber weiterhin als stpfl wG "verpachtete Vereinsgaststätte" erfasst und in die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs 3 AO einbezogen werden. Die Höhe der Pachteinnahmen ist jedoch regelmäßig geringer als die in der Vereinsgaststätte erzielten Umsätze.

Bei der USt greift im Falle der Option nach § 9 UStG der Regel-St-Satz. Bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze besteht insoweit KSt- und auch GewStPlicht. Nach dem BFH-Urt v 04.04.2007 (BStBl 2007 II, 725) unterliegt eine gemeinnützige Kö im Falle der Verpachtung eines zuvor selbst betriebenen wG mit den Pachteinnahmen im Falle des Überschreitens der Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs 3 AO iHv 45 000 EUR so lange der KSt und GewSt, bis sie die Betriebsaufgabe erklärt, s auch § 16 Abs 3b EStG und BFH-Beschl v 20.03.2019, npoR 2019, 198..

c) Verpachtung nach Betriebsaufgabeerklärung = stfreie Vermögensverwaltung

Bei Verpachtung einer zuvor selbst bewirtschafteten Vereinsgaststätte ist eine eindeutige Betriebsaufgabeerklärung erforderlich. Der Verein kann jedoch die WG der Gaststätte zu Bw – ohne Aufdeckung stiller Reserven – in den stfreien Bereich der Vermögensverwaltung überführen (BMF-Schr v 01.02.2002, BStBl I, 221). Der Verzicht auf eine Schlussbesteuerung der stillen Reserven ko...

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