Tz. 37

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Ist eine Kö Einbringende nach § 20 Abs 1 UmwStG, fällt ausnahmsweise eine GewSt auf den Gewinn aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile an, wenn die StBefreiung gem § 8b Abs 2 KStG wegen der Regelungen in § 8b Abs 4 KStG aF (dies gilt nur noch für sog einbringungsgeborene Anteile alten Rechts für eine gewisse Übergangszeit, s Tz 5) oder wegen § 8b Abs 7, 8 KStG nicht greift. Ohne eine StBefreiung nach § 8b KStG für den VG aus "einbringungsgeborenen Anteilen" führt die Verdoppelung der stillen Reserven durch die Einbringung nach § 20 Abs 1 UmwStG in der Gesamtschau von einbringender und aufnehmender Kö auch zu einer Doppelbelastung mit GewSt. Eine der Regelung in § 35 EStG vergleichbare Entlastung (s Tz 36) gibt es für Kö nicht.

Bleibt der Gewinn gem § 8b Abs 2 KStG jedoch – wie in den weitaus überwiegenden Fällen – außer Ansatz, gehört er auch nicht zum Gewerbeertrag der einbringenden Kö (s § 7 S 4 Hs 2 GewStG). 5 % des Gewinns unterliegen zwar gem § 8b Abs 3 S 1 KStG der KSt und gem § 7 S 1 GewStG auch der GewSt. Dies ist jedoch keine Regelung, die im Zusammenhang mit einer Doppelbesteuerung steht (hierdurch sollen vielmehr in pauschalierter Form die mit den stfreien Einnahmen im Zusammenhang stehenden Ausgaben festgeschrieben werden, s Tz 31).

 

Tz. 38

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Werden die von der übernehmenden Kap-Ges/Gen gewstpfl realisierten stillen Reserven des eingebrachten BV vom Einbringenden/AE in Form von GA vereinnahmt, kann sich eine Mehrbelastung von GewSt ergeben. Ab EZ 2001 sind die bei der KSt gem § 8b Abs 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile gem § 8 Nr 5 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wieder hinzuzurechnen, wenn die Beteiligungshöhe unter 15 % liegt (dh kein Schachtelprivileg nach § 9 Nr 2a oder 7 GewStG vorliegt). Diese Hinzurechnung ergänzt die nur unvollkommene Kürzungsvorschrift des § 9 Nr 2a oder 7 GewStG, die eine gewstliche Doppelbelastung nur bei Beteiligungen ab 15 % (bis EZ 2007: ab 10 %) beseitigt. Es handelt sich somit um eine gewstliche Besonderheit und nicht um ein Sonderproblem der Verdoppelung stiller Reserven durch Sacheinlage (s Tz 35).

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