Ausgewählte Literaturhinweise:

Briese, Fragwürdige Korrespondenz bei vGA und verdeckten Einlagen durch den Ges-Entw des JStG 2007, BB 2006, 2110;

Strnad, Das Korrespondenzprinzip in § 8, § 8b KStG gem JStG 2007, GmbHR 2006, 1321;

Dieterlen/Dieterlen, Keine Einkommensminderung des verdeckt einlegenden Gesellschafters als Voraussetzung einer einkommensneutralen verdeckten Einlage nach § 8 Abs 3 S 3 KStG, DStZ 2007, 489;

Dörfler/Heurung/Adrian, Korrespondenzprinzip bei vGA und verdeckter Einlage, DStR 2007, 514;

Dötsch/Pung, JStG 2007, Die Änderung des KStG und des GewStG, DB 2007, 11;

Kohlhepp, Die Korrespondenzprinzipien der vGA, DStR 2007, 1502;

Kollruss, Weiße und graue Eink bei Outbound-Finanzierung einer ausl EU-TG nach Europarecht und dem JStG 2007, BB 2007, 467;

Korn, Neues zur Besteuerung der Kap-Ges und ihrer Gesellschafter nach dem JStG 2007 und SEStEG, KÖSDI 2007, 15 428;

Neumann, Neuregelung für vGA und verdeckte Einlagen, – Die Wirkungsweise der "korrespondierenden Besteuerung" nach dem JStG 2007, GmbH-StB 2007, 112;

Pohl/Raupach, VGA und verdeckte Einlagen nach dem JStG 2007 – Formelle und materielle Korrespondenz als "Tummelfeld legislatorischer Einfälle", FR 2007, 210;

Rödel, Änderung von St-Bescheiden nach vGA oder verdeckten Einlagen gem § 32a KStG 2007, INF 2007, 176;

Tetzlaff/Schallock, Neuregelung des Besteuerungsverfahrens bei vGA und verdeckten Einlagen, StuB 2007, 51;

Becker/Kempf/Schwarz, Neue St-Fallen im internationalen StR, DB 2008, 370;

Dörfler/Adrian, Anwendungsfragen und Wirkungen des Korrespondenzprinzips bei vGA und verdeckter Einlage, Ubg 2008, 373;

Haar, Ges Neuregelungen im Zusammenhang mit vGA und verdeckten Einlagen, StWa 2008, 10;

Kempf, Korrespondenzprinzip bei internationalen vGA und verdeckten Einlagen, StbJb 2008/2009, 147;

Lüdicke, Die korrespondierende Behandlung von Leistungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nach dem JStG 2007, Gedächtnisschrift für Rainer Walz, 2008, 401;

Schnitger/Rometzki, Die Anwendung des Korrespondenzprinzips auf vGA und verdeckte Einlagen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nach dem JStG 2007, BB 2008, 1648;

Horst, Formelle Korrespondenz, NWB 2009, 2954;

Horst, Materielle Korrespondenz, NWB 2009, 3022.

6.1 Grundfall des § 8 Abs 3 S 4 KStG

 

Tz. 150

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Nach § 8 Abs 3 S 4 KStG erhöht sich das Einkommen, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. Somit gibt es die (außerbilanzielle) St-Befreiung bei der Empfängerin der verdeckten Einlage nur dann, soweit sich der Vorgang beim AE nicht eink-mindernd ausgewirkt hat.

Die Vorschrift wurde durch das JStG 2007 in das KStG eingefügt (gleichzeitig mit § 32a KStG; dazu s § 32a KStG Tz 1ff). Sie steht im Kontext mit den Korrespondenzregelungen für die St-Befreiung einer (erhaltenen) Ausschüttung in § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG sowie in § 8b Abs 1 S 2ff KStG (dazu s § 8b KStG Tz 71ff).

§ 8 Abs 3 S 4 KStG stellt ein punktuelles materielles Korrespondenzprinzip für die Behandlung einer verdeckten Einlage auf Ebene des Gesellschafters und der Kö her. Es handelt sich um den umgekehrten Fall zu dem in § 32a Abs 2 KStG geregelten Sachverhalt. Allerdings hat man es bei § 8 Abs 3 S 4 KStG mit einer materiell-rechtlichen Korrespondenz zu tun, während § 32a Abs 2 KStG lediglich eine verfahrensrechtliche Verknüpfung ("formelle Korrespondenz") mit sich bringt. Die Vorschrift muss im Zusammenhang mit den ebenfalls durch das JStG 2007 eingefügten Regelungen in § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 2f EStG und in § 8b Abs 1 S 2ff KStG gesehen werden, die für die St-Befreiung von vGA auf AE-Ebene ebenfalls eine ähnliche Korrespondenz schaffen.

 

Tz. 151

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Der Ges-Geber hat bei der Einfügung von § 8 Abs 3 S 4 KStG an folgenden Grundfall gedacht:

 

Beispiel 1:

Die T-GmbH hat ihrer MG M-AG ein verzinsliches Darlehen über 1 000 000 EUR gewährt. Statt der marktüblichen 6 % Zinsen erhält die T-GmbH jedoch Zinsen iHv 10 %.

Die Zinsen wurden von der T-GmbH als Ertrag und von der M-AG als Aufwand verbucht.

Der St-Bescheid der M-AG kann verfahrensrechtlich im Zeitpunkt der Aufdeckung des Sachverhalts durch die Bp nicht mehr geändert werden. Der Bescheid der T-GmbH steht demgegenüber noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Lösung:

Eine Änderung des Bescheids der M-AG kommt aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Es bleibt also bei ihr bei dem zu hohen BA-Abzug (100 000 EUR statt richtigerweise 60 000 EUR).

Der KSt-Bescheid der T-GmbH könnte zwar verfahrensrechtlich noch nach § 164 Abs 2 AO geändert werden. Allerdings versagt § 8 Abs 3 S 4 KStG materiell die St-Befreiung der verdeckten Einlage, da der Vorgang das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. Der überhöhte Zinsertrag muss also – obwohl der Bescheid verfahrensrechtlich noch änderbar wäre – weiterhin versteuert werden.

Durch § 8 Abs 3 S 4 KStG sollen Besteuerungslücken verhindert werden, die sich ergeben könnten, wenn der AE den Vorgang einkommensmindernd berücksichtigt und sich bei der empfangenden Kö eine St-Befreiung ergeben würde. Vorrangig wurden diese Besteuerungslücke...

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