Tz. 201

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Das Einkommensermittlungsschema in R 7.1 Abs 1 S 2 KStR 2022 sieht die Nichtberücksichtigung von Verlusten des lfd VZ nach § 8c KStG auf zwei unterschiedlichen Rechenstufen vor. Es sieht vereinfacht wie folgt aus:

 

Praxis-Beispiel

  1. Nicht zu berücksichtigender/wegfallender Verlust des lfd VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG … vor den Korrekturen nach Nr 35 oder 36 vorzunehmen sind
  2. bei OT: Zurechnung des Einkommens von OG …
  3. bei OG: Zurechnung von Einkommen des OT nach § 16 S 2 KStG, Abzug des dem OT zuzurechnenden Einkommens
  4. Nicht zu berücksichtigender/wegfallender Verlust des lfd VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG … nicht bereits nach Nr 34 vorzunehmen sind.

UE betrifft die Nr 34 sowohl die Verlustkürzung nach § 8c Abs 1 KStG in Nicht-Organschaftsfällen, als auch die Kürzung des lfd Verlusts einer OG oder eines OT bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb in den Fällen, in denen das Organeinkommen dem OT im Zeitpunkt der Verlustkürzung noch nicht zugerechnet war, die Verlustkürzung bei OG und OT also getrennt vorzunehmen ist. Die Verlustkürzung erfolgt insoweit also vor Saldierung der Ergebnisse des Organkreises (s Neumann/Heuser, GmbHR 2018, 21, 28).

Die Zurechnung des Organeinkommens beim OT nach Nr 35 enthält auch einen lfd Verlust der OG, der nicht nach § 8c Abs 1 KStG untergeht.

Die Kürzung nach Nr 36 betrifft das dem OT zuzurechnende – ggf bereits nach Nr 34 korrigierte – Organeinkommen.

Die Verlustkürzung nach Nr 37 betrifft uE nur den OT und tritt nur in den Fällen ein, in denen das OG-Einkommen dem OT im Zeitpunkt der Verlustkürzung bereits zugerechnet war (glA s Neumann/Heuser, GmbHR 2018, 21, 25). Dies ist dann der Fall, wenn

  • das abw Wj der OG vor dem Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs im lfd VZ endet (s Rn 37 S 5 des BMF-Schr v 28.11.2017; dazu s auch Tz 176 und s Tz 188ff), oder
  • die OG ein kj-gleiches Wj hat und der schädliche Beteiligungserwerb auf einem Mitternachtsgeschäft zum 31.12, 24:00 Uhr beruht (s Rn 32 des BMF-Schr v 28.11.2017; dazu s auch Tz 199ff).

Die Verlustkürzung nach Nr 37 bezieht sich also auf das zusammengerechnete Einkommen von OG und OT.

Die Kürzung eines Verlustvortrags ist in den Nrn 34 und 37 nicht erfasst, weil diese Nrn nur die Einkommensermittlung und damit einen lfd Verlust betreffen.

Nach zutr Auff von Neumann/Heuser (GmbHR 2018, 21, 24) entspricht die Einordnung des § 8c KStG in das Einkommensermittlungsschema in R 7.1 Abs 1 S 2 KStR 2015 bzw nunmehr R 7.1 Abs 1 S 2 KStR 2022 der im BFH-Urt v 30.11.2011 (s Urt des BFH v 30.11.2011, BStBl II 2012, 360) zwar geforderten, aber nicht näher erläuterten "abgekürzten Ermittlungsperiode". Die Hinzurechnung des nicht zu berücksichtigenden bzw wegfallenden Verlusts erfolgt zwischen der Ermittlung des stlichen Gewinns (Nr 31) und der Ermittlung des GdE (Nr 40).

 

Tz. 202–203

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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