Tz. 140
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Wie bereits erwähnt (s Tz 41), gehen nach § 8c Abs 1 S 1 KStG die nicht genutzten Verluste vollständig unter, wenn ein Erwerberkreis innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einer Verlust-Kö erwirbt (s Rn 21 und 30 des BMF-Schr v 28.11.2017).
Wegen der durch das WachstumsBG mit erstmaliger Wirkung für einen schädlichen Beteiligungserwerb nach dem 31.12.2009 eingefügten Ausnahmeregelung, wonach der Verlustabzug iHd im inl BV der Verlust-Kö vorhandenen stillen Reserven nicht untergeht, s Tz 250ff.
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