Tz. 58

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Während sich das Verbot des Abzuges von Geldbußen etc aus § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG ergibt, der über § 8 Abs 1 KStG auch für Kö gilt, war für Geldstrafen etc eine Parallelregelung im KStG notwendig, da § 12 Nr 4 EStG bei der KSt nicht anwendbar ist (s Tz 6). Das entspr Abzugsverbot in § 10 Nr 3 KStG betrifft die in einem Strafverfahren festgesetzten Geldstrafen, Nebenleistungen vermögensrechtlicher Art und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen, letztere jedoch nur, soweit sie nicht ausschl der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.

 

Tz. 59

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Geldstrafen sind alle so bezeichneten Rechtsnachteile, die von einem Gericht im Geltungsbereich des Ges nach den Strafvorschriften des Bundes- oder Landesrechts verhängt werden (s Art 5 des EG zum StrGB).

Wie sich aus dem Umkehrschluss zu § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG ergibt, ist das ges Abzugsverbot des § 10 Nr 3 KStG nicht auf die von bestimmten (inländischen) Gerichten oder Behörden verhängten Geldstrafen beschr. Begründet wird dies damit, dass mit einer Geldstrafe regelmäßig ein ungleich höheres Unwerturteil verbunden ist als mit Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgeldern.

Da nach dt Strafrecht, anders als nach dem Strafrecht vd ausl Staaten, Geldstrafen, Auflagen oder Weisungen gegenüber jur Pers nicht zulässig sind (ebenso hierzu s R 10.2 S 2 KStR 2022), ist § 10 Nr 3 KStG insoweit für den Inl-Bereich eine Leervorschrift. Die Einführung eines Unternehmensstrafrechts und die Schaffung eines eigenständigen Abzugsverbots in § 10 Nr 5 KStG-E (vgl Entw eines Verbandssanktionenges, BT-Drs 19/23568; s auch Winkler, DB 2020, 1363) wurde bisher nicht weiterverfolgt.

Nur bei ausl Geldstrafen usw entfaltet das Abzugsverbot seine Wirkung. Aber diesbzgl ist eine Einschränkung zu beachten:

Soweit nämlich die ausl Sanktionen wes Grundsätzen der dt Rechtsordnung widersprechen (ordre public, ebenso hierzu s § 73 des Ges über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen), greift das Abzugsverbot nicht (ebenso hierzu s Urt des BFH v 31.07.1991, BStBl II 1992, 85).

Vertragsstrafen, sonstige privatrechtliche Strafen sowie Vereinsstrafen uä werden nicht von § 10 Nr 3 KStG erfasst (s Schienke-Ohletz, in B/W, § 10 KStG Rn 60).

 

Tz. 60

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Bei den Nebenstrafen vermögensrechtlicher Art handelt es sich insbes um die Einziehung von Tatprodukten und Tatmitteln, soweit diese Strafcharakter hat (s § 74 Abs 3 S 1 und § 74c StGB). Sie kann gem § 74e StGB auch gegen jur Pers verhängt werden. Nicht darunter fällt die Einziehung zur Sicherheit gem § 74b Abs 1StGB.

Im Regelfall kommt auch der Anordnung des Verfalls (§ 73 StGB aF) kein Strafcharakter zu (s R 12.3 S 3–4 EStR 2012). Mit dem Ges zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung v 13.04.2017 (BGBl I 2017, 872) wurde für die Einziehung von Taterträgen (bis zum 30.06.2017 >>Verfall<<) nach §§ 7373c StGB die sog stliche Lösung umgesetzt (s BT-Drs 18/11640, S 79). Die Vermeidung von Doppelbelastungen aus der Besteuerung und Vermögensabschöpfung der Taterträge soll durch Abzug des Abschöpfungsbetrags als BA/WK erfolgen (s Fissenewert, in H/H/R, § 12 EStG Rn 153). Krit hinsichtlich möglicher Überkompensationen durch den stlichen Abzug als BA/WK, s Maciejewski/Schumacher, DStR 2017, 2021, 2024.

 

Tz. 61

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Leistungen zur Erfüllung von in einem Strafverfahren erteilten Auflagen oder Weisungen fallen ebenfalls unter das Abzugsverbot. Hierzu gehören Auflagen bei Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56b Abs 2 Nr 2–4 StGB) oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt (§ 59a Abs 2 S 1 Nr 3 StGB) und Auflagen und Weisungen bei Einstellung des Verfahrens (§ 153a Abs 1 S 2 Nr 2, 3 StPO). Das Abzugsverbot tritt nicht ein, soweit die Auflagen oder Weisungen lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen (§ 153a Abs 1 S 1 Nr 1 StPO).

 

Tz. 62

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Bei betrieblich veranlassten Sanktionen sind die mit diesen zusammenhängenden und bis zum 31.12.2018 entstandenen Verfahrenskosten (insbes Gerichts- und Anwaltsgebühren) auch dann abzb BA, wenn die Sanktionen selbst vom BA-Abzug ausgeschlossen sind (hierzu s Tz 49; s Tz 57; und R 10.2 S 5 KStR 2022).

Nach dem 31.12.2018 entstandene Aufwendungen, die in Zusammenhang mit vom BA-Abzug ausgeschlossenen Sanktionen stehen, sind nach der ges Änderung des § 10 Nr 3 KStG nicht mehr zum Abzug zugelassen (s Tz 49b). Das Abzugsverbot umfasst nicht nur die Verfahrenskosten im engeren Sinne, sondern sämtliche in einem Veranlassungszusammenhang stehende Aufwendungen. Nabzb sind zB die Refinanzierungskosten einer Geldstrafe (s Tz 49a).

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