Tz. 96

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Der Einbringungstatbestand erfordert ursächlich mit dem Vermögenstransfer die Einräumung einer MU-Stellung an der Gesellschaft, in deren BV der Einbringungsgegenstand gelangt (dazu s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 106 ff).

 

Tz. 97

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

§ 24 Abs 1 UmwStG ist auch erfüllt, wenn der Einbringende eine vorhandene MU-Stellung an der Übernehmerin weiter aufstockt (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 109).

 

Tz. 98

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Die Einräumung einer Darlehensforderung für den Einbringenden (dazu s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 61) ist keine Gewährung von Gesellschaftsrechten iSd § 24 Abs 1 UmwStG.

 

Tz. 99

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Die Gewährung von Gesellschaftsrechten durch Ausweis eines Beteiligungskontos und Gutschrift auf einem variablen Unterkonto (Kap-Konto) und/oder Gutschrift auf einem gesamthänderischen Rücklagenkonto (Aufgeld) ist insgesamt die Einräumung einer MU-Stellung iSd § 24 Abs 1 UmwStG gegeben. Insbes der Ausweis auf einem Rücklagenkonto führt nicht insoweit zur Annahme eines unentgeltlichen Vorgangs/verdeckte Einlage (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 108).

 

Tz. 100

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Der Wert der gewährten MU-Beteiligung muss nicht zwingend der Wertigkeit des Sacheinlagegegenstands entspr (werden durch die Einbringung iSd andere MU be- oder entreichert, kommen §§ 6 Abs 3 EStG, 8 Abs 3 KStG zur Anwendung, s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 84 f).

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