Tz. 70

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Ebenso wie die Auszahlung des KSt-Guthabens ist auch die Ablösung des KSt-Erhöhungsbetrags ein rein kassentechnischer Vorgang und nicht Bestandteil der KSt-Veranlagung, dh er beeinflusst die festzusetzende KSt nicht.

Gem § 38 Abs 6 S 4 KStG wird der KSt-Erhöhungsbetrag für den gesamten Zahlungszeitraum festgesetzt. Der entspr Bescheid des FA über die Ablösung des KSt-Erhöhungsbetrags wird – ebenso wie die Festsetzung des Auszahlungsanspruchs nach § 37 Abs 5 KStG – nicht Bestandteil des "normalen" KSt-Bescheids sein, sondern es werden eigenständige Bescheide durch die FÄ versandt.

 

Tz. 71

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Wenn aus der Sicht der Kö sowohl ein Auszahlungsanspruch auf das KSt-Guthaben als auch eine Zahlungsverpflichtung wegen Ablösung des KSt-Erhöhungsbetrags besteht, dürfen diese beiden Ansprüche uE nicht saldiert werden; sie werden vielmehr getrennt ausgewiesen und abgewickelt.

 

Tz. 72

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Die Jahresraten der KSt-Erhöhung sind jeweils am 30.09. fällig (s § 38 Abs 6 S 5 KStG). Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und für die vorangegangenen Jahre ist nach § 38 Abs 6 S 6 KStG die Jahresrate innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig, wenn diese erst nach dem 31.08.2008 erfolgt.

Nach § 38 Abs 6 S 9 KStG läuft die Festsetzungsfrist für die Festsetzung des KSt-Erhöhungsbetrags nicht vor Ablauf des Jahres ab, in dem der letzte Jahresbetrag fällig geworden ist (Ablaufhemmung).

Da der Bescheid über die Festsetzung des KSt-Erhöhungsbetrags Folgebescheid zu dem Bescheid über die Schlussfeststellung des EK 02 ist, der Erhöhungsbetrag also verfahrensrechtlich an die gesonderte Feststellung des ehemaligen EK 02 gebunden ist, setzt die Änderung des Festsetzungsbescheids über die KSt-Erhöhung eine entspr (vorherige) Änderung des Bescheids über die Schlussfeststellung des EK 02 voraus. Von der Ablaufhemmung bis zum 31.12.2017 kann also nicht isoliert für den Festsetzungsbescheid, sondern nur für den Feststellungsbescheid Gebrauch gemacht werden (s Frotscher, in F/M, § 38 KStG Rn 62). Die Ablaufhemmung für den Festsetzungsbescheid wirkt aber mittelbar auch für den Feststellungsbescheid über das ehemalige EK 02, und zwar über § 181 Abs 5 AO. Danach läuft die Feststellungsfrist für den Grundlagenbescheid (Bescheid über die Feststellung des ehemaligen EK 02) nicht ab, solange sie für den Folgebescheid (Bescheid über die Festsetzung der KSt-Erhöhung) noch nicht abgelaufen ist.

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