Tz. 60a
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Auch ErbSt-Bescheide können nicht nach § 32a Abs 2 KStG geändert werden. Dies gilt unabhängig davon, dass verdeckte Einlagen gleichzeitig auch einen Tatbestand des ErbStG (vor allem freigebige Zuwendungen iSv § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG oder iSv § 7 Abs 8 ErbStG) erfüllen können. Verdeckte Einlagen können allerdings sowieso nur dann eine freigebige Zuwendung sein, wenn sie zu Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern führen. Näheres dazu s § 8 Abs 3 Teil B Tz 120ff.
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