Tz. 16

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Unter die Teil-/Halb-Eink-Besteuerung nach § 3 Nr 40 EStG fallen nicht die Eink aus einer typischen Unterbeteiligung, da in diesem Fall Eink nach § 20 Abs 1 Nr 4 EStG erzielt werden. Ebenfalls hierzu s Stollenwerk (GmbH-StB 2000, 335, 338). Wegen der Anwendung des Teil-/Halb-Eink-Verfahrens in den Fällen der atypischen Unterbeteiligung und des Nießbrauchs, s Stollenwerk (GmbH-StB 2000, 335ff).

Zur Anwendung des Teil-/Halb-Eink-Verfahrens bei Gesellschaftern von Venture Capital und Private Equity Fonds s Vfg der OFD FfM v 01.12.2006 (DB 2007, 22). Nach Verw-Auff unterliegt der von einem Private Equity Fonds in der Rechtsform einer Kap-Ges gezahlte Carried Interest nicht dem Teil-/Halb-Eink-Verfahren, da es sich um eine Tätigkeitsvergütung handelt (s Vfg des Bayerischen LSt v 29.08.2008, DB 2008, 2166). AA wohl s Friederichs/Köhler (DB 2006, 1396).

 

Tz. 17

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Am 01.01.2007 ist das REITG in Kraft getreten. Da die REIT-AG stbefreit ist, kommt auf der AE-Ebene § 3 Nr 40 EStG nicht zur Anwendung. Dh die Erträge sind in voller Höhe stpfl. Ausnahmsweise ist nach § 19a REITG, der durch das JStG 2009 eingefügt worden ist, § 3 Nr 40 EStG doch anzuwenden, wenn die Dividende vorbelastet ist. Wegen Einzelheiten, auch wegen der erstmaligen Anwendung s § 8b KStG Tz 35.

 

Tz. 18

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

§ 3 Nr 40 EStG ist auch nicht auf die Eink eines Arbeitnehmers aus der Ausübung von Optionsrechten auf Aktien anwendbar, da es sich hierbei um Eink nach § 19 EStG handelt (s Beschl des BFH v 20.12.2006, BFH/NV 2007, 698). Ebenfalls hierzu s Wagner (DK 2006, 668, 673).

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