Tz. 49a

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Mit dem Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften v 12.12.2019 (aaO) hat der Ges-Geber § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG dergestalt geändert, dass zukünftig auch von EU-Mitgliedstaaten festgesetzte Geldbußen vom Abzugsverbot umfasst sind. Hintergrund waren Kartellrechtsverstöße, bei denen von der EU-KOM oder den EU-Mitgliedstaaten Geldbußen festgesetzt werden können (parallele Zuständigkeit). Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie zur Bekräftigung der Ahndungswirkung von Geldbußen werden die bisher nicht erfassten Geldbußen anderer EU-Mitgliedstaaten in das Abzugsverbot einbezogen (s BT-Drs 19/13436, 92).

Entspr § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG werden zukünftig auch Aufwendungen, die mit Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern zusammenhängen, nicht mehr zum Abzug zugelassen. Dies umfasst ua die Verfahrenskosten, aber auch Zinsen zur Finanzierung der Geldbuße.

Zur Anwendbarkeit des erweiterten Abzugsverbots s § 52 Abs 6 S 13 EStG, zur Abziehbarkeit von Geldbußen und Ordnungsgeldern im Allgemeinen s Tz 50ff.

 

Tz. 49b

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die Erweiterung des Abzugsverbots in § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG um in Zusammenhang stehende Aufwendungen hat der Ges-Geber in § 10 Nr 3 KStG nachvollzogen. Die Folgen sanktionsbewehrten Verhaltens sollen stlich nicht begünstigt werden (s BT-Drs 19/13436, 131). Nach § 34 Abs 6c KStG ist die ergänzte Fassung auf nach dem 31.12.2018 festgesetzte Geldstrafen usw sowie auf nach dem 31.12.2018 entstandene damit zusammenhängende Aufwendungen anzuwenden.

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