Tz. 25

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Von dem Antragsrecht kann nach der Ges-Begr (s BR-Drs 544/16, 8 und s BT-Drs 18/9986, 13) für kstliche und gewstliche Zwecke nur einheitlich Gebrauch gemacht werden, obwohl die urspr in § 10a S 10 GewStG vorgesehene Formulierung "entspr Anwendung" eher für ein separates und eigenständiges Antragswahlrecht bei der GewSt gesprochen hat.

Mit der letztlich durch das Ges zur Weiterentwicklung der stlichen Verlustverrechnung bei Kö v 20.12.2016 (BGBl I 2016, 2998) umgesetzten Ergänzung in § 10a S 10 GewStG ("Auf die Fehlbeträge sind § 8c KStG und, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG gesondert festgestellt wird, § 8d KStG entspr anzuwenden…") ist sichergestellt, dass ein nach § 8d KStG gestellter Antrag auch für die Ermittlung des GewSt-Messbetrags gilt. Dadurch wird eine einheitliche Ausübung des Antragsrechts für kst- und gewstliche Zwecke gewährleistet (s BT-Drs 18/10495, 15).

Durch das JStG 2020 v 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wurde die entspr Anwendung des § 8d KStG auf gewstliche Fehlbeträge nach § 10a S 11 GewStG verschoben. Zudem ist durch den neu eingefügten und rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwendenden § 10a S 12 GewStG ein gesonderter Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags auch nur für Zwecke der GewSt möglich, wenn keine entspr kstlichen Verluste vorliegen.

Ausführlich zur gewstlichen Regelung s Tz 86ff.

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