Tz. 317

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach § 8a Abs 2 S 2 KStG ist bei der Ermittlung des EK der unbeschr stpfl Kap-Ges das gezeichnete Kap um die ausstehenden Einlagen zu mindern. Dabei ist es unerheblich, ob die Einlagen eingefordert sind oder nicht (s Tz 325). Da erst das so korrigierte EK auf die einzelnen AE nach Maßgabe ihrer Beteiligung am gezeichneten Kap aufgeteilt wird, verringern nur von einzelnen AE nicht erbrachte Einlagen das anteilige EK aller Gesellschafter.

Tw wird in der Literatur daher gefordert, die ausstehenden Einlagen nur dem AE zuzurechnen, der sie schuldet (s Prinz in H/H/R, § 8a KStG Rn 148 mwNachw).

Nach der uE zutr Verw-Auff kommt eine individuelle Zuordnung der ausstehenden Einlagen auf Grund des Gesetzeswortlauts nicht in Betracht (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 40). GlA s Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 182).

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