Tz. 31

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Die Einbringung von BV in eine Kap-Ges gegen Erhalt von neuen Anteilen an der aufnehmenden Gesellschaft (Sacheinlage nach § 20 Abs 1 S 1 UmwStG) erfüllt aus Sicht des Einbringenden die Tatbestandsmäßigkeit einer Betriebsveräußerung iSd § 16 Abs 1 S 1 EStG (ggf iVm §§ 14, 18 Abs 3 EStG), soweit Gegenstand der Einbringung ein (Teil-)Betrieb oder ganzer MU-Anteil ist, oder (ab VZ 2002) die Tatbestandsmäßigkeit einer Teilanteilsveräußerung iSd § 16 Abs 1 S 2 EStG, wenn der Bruchteil eines MU-Anteils eingebracht wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einbringung durch Umwandlung oder Einzelrechtsnachfolge realisiert wird oder, ob die Übernehmerin für das erworbene Vermögen den Bw, Zwischenwert oder Tw ansetzt (im Einzelnen s Vor §§ 20 – 23 UmwStG [SEStEG] Tz 45 – 46 mwNachw). Die Regelungen der §§ 20 ff UmwStG gehen § 16 EStG vor (s Vor §§ 20 – 23 UmwStG [SEStEG] Tz 47).

Aus der Perspektive der Übernehmerin liegt – bezogen auf das eingebrachte Vermögen – ein entgeltlicher Erwerbsvorgang vor (s § 22 UmwStG [vor SEStEG] Tz 11).

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