Tz. 44

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Nach § 32a Abs 2 KStG gilt für verdeckte Einlagen eine entspr Verknüpfung wie für vGA. Die Vorschrift stellt verfahrensrechtlich sicher, dass die StBefreiung einer verdeckten Einlage (= außerbilanzielle Korrektur) bei der Kö auch dann erfolgen kann, wenn ihr Bescheid bereits bestandskräftig bzw verjährt ist, soweit beim AE nachträglich der Tatbestand einer verdeckten Einlage festgestellt wird (Folge: außerbilanzielle St-Freistellung der verdeckten Einlage bei der Kö).

 

Beispiel:

Die T-GmbH hat ihrer MG M-AG ein verzinsliches Darlehen über 1 Mio EUR gewährt. Statt der marktüblichen 6 % Zinsen erhält die T-GmbH jedoch Zinsen i. H. von 10 %.

Die Zinsen wurden von der T-GmbH als Ertrag und von der M-AG als Aufwand verbucht.

Der St-Bescheid der T-GmbH ist ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Der Bescheid der M- AG kann demgegenüber verfahrensrechtlich noch geändert werden.

Lösung:

Die Bp wird die überhöhte Zinszahlung bei der M-AG als verdeckte Einlage in die T-GmbH behandeln und den Aufwand deshalb nur iHd angemessenen Zinsen von 60 000 EUR zum Abzug zulassen. Die übrigen 40 000 EUR führen zu nachträglichen AK auf die Beteiligung und können nicht (sofort) als BA abgezogen werden (Auswirkung nur bei einem späteren Anteilsverkauf mit Minderung des – dann aber ohnehin weitgehend stfreien – VG).

Bei der T-GmbH sind die erhaltenen und als Ertrag gebuchten Zinsen iHv 40 000 EUR außerbilanziell stfrei zu stellen. Der St-Bescheid der T-GmbH kann nach § 32a Abs 2 KStG geändert werden.

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