Tz. 21

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

§ 8d KStG findet auf einen schädlichen Beteiligungserwerb iSd § 8c KStG nicht automatisch Anwendung, sondern bedarf eines entspr Antrags, so dass der Kö letztlich ein Wahlrecht zwischen der Anwendung der Grundregelung des § 8c KStG oder des besonderen Verlust-Regimes des § 8d KStG zusteht.

Zu beachten ist, dass in § 8d Abs 1 S 1 und 2 KStG diverse Voraussetzungen enthalten sind, bei deren Nichtvorliegen ein Antrag nicht zur Verlustrettung führt (dazu näher s Tz 14ff). Umgekehrt führt das Unterlassen der Antragstellung trotz Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dazu, dass § 8d KStG nicht zur Anwendung kommt (s Keilhoff/Risse, FR 2016, 1085, 1087).

Der Antrag nach § 8d Abs 1 S 1 KStG kann für einen VZ nur einheitlich für alle in diesem VZ erfolgten schädlichen Beteiligungserwerbe, welche die Rechtsfolgen des § 8c KStG auslösen (hierzu s auch Tz 10), gestellt werden (s Rn 4 des BMF-Schr v 18.03.2021). Dies entspricht zwar nicht dem Wortlaut des § 8d Abs 1 S 1 KStG, da die Nichtanwendung des § 8c KStG auf jeden einzelnen schädlichen Beteiligungserwerb und nicht auf den ganzen VZ abstellt. Allerdings ist die Verw-Auff einfach und praktikabel, zudem führt sie nicht zu einer Schlechterstellung des Stpfl (glA s Neumann/Höffer, GmbHR 2021, 413, 415).

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