Tz. 49

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

 

Beispiel:

Zivilrechtlich kann der GAV zwischen TG und M2 rückbezogen in Kraft gesetzt werden.

Der stliche Rückbezug der Organschaft auf den Beginn des Veräußerungsjahrs scheitert daran, dass die Organbeteiligung im Wege der Einzelrechtsnachfoge übertragen worden ist.

Möglich ist jedoch, wenn der neu abzuschließende GAV rechtzeitig iSd § 14 Abs 1 S 2 KStG in das H-Reg eingetragen wird, eine rückbezogene mittelbare Organschaft im Verhältnis zu GM.

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