Tz. 142

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die in Rn 19 des BMF-Schr v 28.11.2017 enthaltenen Ausführungen zum Gesamtplan, waren nur in den Fällen des § 8c Abs 1 S 1 KStG aF von Bedeutung, also vor der rückwirkenden Neufassung des § 8c Abs 1 KStG durch das UStAVermG.

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