Tz. 517

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 4 Buchst b KStG ist weitere Voraussetzung für die Heilung, dass die Fehlerhaftigkeit (von den den Jahresabschluss aufstellenden und feststellenden Personen) bei Erstellung des Jahresabschlusses unter der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen. Hätte der Fehler unter diesen Umständen gar nicht erkannt werden können (darauf stellte der Reg-Entw zunächst ab), wäre bei Zugrundelegung des subjektiven Fehlerbegriffs des HR gar nicht erst ein Verstoß gegen die GoB anzunehmen und es läge kein fehlerhafter Bil-Ansatz vor (s IDW RS HFA 6 Rn 14; weiter s Schneider/Sommer, GmbHR 2013, 22, 25 und s Rödder, Ubg 2012, 717, 721; weiter s Tz 504).

Wie die Praxis mit dieser im konkreten Fall manchmal eher theoretischen Feinunterscheidung umgehen wird, bleibt abzuwarten. Deutlich wird jedoch, dass der Ges-Geber einen fehlerhaften Bil-Ansatz nur bei Anlegung eines strengen Maßstabs annimmt (so auch s Schneider/Sommer, GmbHR 2013, 22, 25).

 

Tz. 518

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

In zeitlicher Hinsicht stellt § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 4 Buchst b KStG auf das Nicht-Erkennen-Müssen der Fehlerhaftigkeit bei der Erstellung des Jahresabschlusses ab, wobei fraglich ist, ob auf den Zeitpunkt der Aufstellung oder auf den der Feststellung des Jahresabschlusses abzustellen ist. UE kommt es auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses an (glA s Jesse, FR 2013, 681, 685; s Brink, in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 496p und s Rödder/Liekenbrock, in R/H/N, § 14 KStG Rn 390). AA s Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 445k), der auf den Zeitpunkt der Feststellung abstellen will, da es nach dem Buchst a des § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 4 auf den festgestellten Jahresabschluss ankommt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge