Tz. 245

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

 

Beispiel 1 (nach Adrian, Ubg 2015, 288, 293):

Die T-GmbH veräußert die Beteiligung an der E-GmbH an die M-KG. Die Voraussetzungen des § 8c Abs 1 S 4 Nr 1 KStG sind erfüllt, denn die erwerbende M-KG ist zu 100 % an dem übertragenden Rechtsträger (T-GmbH) beteiligt. Der Verlustabzug der E-GmbH bleibt erhalten.

 

Tz. 246

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

 

Beispiel 2:

Die M-KG veräußert die Beteiligung an der T1-GmbH an die T2-GmbH. Die Voraussetzungen des § 8c Abs 1 S 4 Nr 2 KStG sind erfüllt, denn die veräußernde M-KG ist zu 100 % an dem übernehmenden Rechtsträger (T2-GmbH) beteiligt. Der Verlustabzug der T1-GmbH bleibt erhalten.

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