Tz. 222

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

§ 8c Abs 1 S 4 KStG enthält mehrere Begriffe, von denen der des "Erwerbers" und der des "Veräußerers" den Bereichen des § 17 EStG bzw des § 8b Abs 2 KStG entstammen, während die Begriffe "übertragender Rechtsträger" und "übernehmender Rechtsträger" dem UmwStG entlehnt sind. UE sind diese Begriffe normspezifisch auszulegen (glA s Adrian, Ubg 2015, 288, 291, Fn 17). Erwerber oder Veräußerer kann auch eine natürliche Pers sein.

Es fällt auf, dass dabei einerseits die Begriffe "übertragender Rechtsträger" und "Veräußerer" und andererseits die Begriffe "übernehmender Rechtsträger" und "Erwerber" austauschbar sind. So spricht die Nr 1 unabhängig davon, ob der an sich schädliche Beteiligungserwerb auf einem Anteilsveräußerungs- oder auf einem Umw-Vorgang beruht, von "übertragendem Rechtsträger" und "Erwerber", die Nr 2 dementspr von "übernehmendem Rechtsträger" und "Veräußerer".

 

Tz. 223

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

UE ist unter "übertragendem Rechtsträger" und unter "Veräußerer" jeweils derjenige zu verstehen, dem die den schädlichen Beteiligungserwerb auslösenden Anteile vor der Übertragung zuzurechnen sind. Dementspr ist unter "übernehmendem Rechtsträger" und unter "Erwerber" jeweils derjenige zu verstehen, dem diese Anteile nach der Übertragung zuzurechnen sind (s auch Suchanek/Hesse, DStZ 2016, 27, 33). Ähnlich s Bien/Wagner (BB 2010, 923, 924) zur Konzernklausel idFd WachstumsBG. Dieser Betrachtung hat sich auch die FinVerw angeschlossen (s Rn 41 des BMF-Schr v 28.11.2017). Damit werden die Begriffe "übertragender Rechtsträger" und "übernehmender Rechtsträger" in der Konzernklausel normspezifisch verwendet und sind nicht im umwandlungssteuerrechtlichen Sinne zu verstehen.

Dazu folgender tabellarischer Überblick (in Anlehnung an Franz, BB 2010, 993):

 
Sachverhalt Veräußerer bzw übertragender Rechtsträger iSd § 8c Abs 1 S 4 KStG Erwerber bzw übernehmender Rechtsträger iSd § 8c Abs 1 S 4 KStG
1. Anteilsveräußerung
Bisheriger AE, Stimmrechtsinhaber usw Erwerber
2. Kap-Erhöhung (§ 8c Abs 1 S 3 KStG), Kap-Herabsetzung, Anwachsung, Erwerb bzw Veräußerung eigener Anteile
Derjenige AE, dessen Beteiligungsquote sich verringert Derjenige AE, dessen Beteiligungsquote sich erhöht
3. Aufwärtsverschmelzung
Übertragender Rechtsträger iSd UmwStG Übernehmender Rechtsträger iSd UmwStG
4. Abwärtsverschmelzung
(s Bsp 8 in Rn 41 des BMF-Schr v 28.11.2017)
Übertragender Rechtsträger iSd UmwStG AE des übertragenden Rechtsträgers iSd UmwStG (glA s Bien/Wagner, BB 2010, 923, 925)
5. Seitwärtsverschmelzung/Verschmelzung auf Dritte
   
a) Verschmelzung als solche
a) Übertragender Rechtsträger iSd UmwStG
a) Übernehmender Rechtsträger iSd UmwStG
b) Ggf (beteiligungsquotenverschiebende) Kap-Erhöhung beim übernehmenden Rechtsträger iSd UmwStG
b) AE des übernehmenden Rechtsträgers iSd UmwStG, dessen Beteiligungsquote sich verringert
b) AE des übertragenden Rechtsträgers iSd UmwStG, dessen Beteiligungsquote sich erhöht
6. Einbringung/Anteilstausch (§§ 20ff UmwStG)
   
a) Einbringung von Anteilen (iRv §§ 20, 24 UmwStG nicht zwingend)
a) Einbringender Rechtsträger iSd UmwStG
a) Übernehmender Rechtsträger iSd UmwStG
b) Anteilsgewährung (als Gegenleistung)
b) Übernehmender Rechtsträger iSd UmwStG
b) Einbringender Rechtsträger iSd UmwStG
7. Abspaltung
   
a) Abgespaltene Beteiligungen
a) Übertragender Rechtsträger iSd UmwStG
a) Übernehmender Rechtsträger iSd UmwStG
b) Ggf (beteiligungsquotenverschiebende) Kap-Erhöhung beim übernehmenden Rechtsträger iSd UmwStG
b) wie 5. b)
b) wie 5. b)
c) Ggf Anteilsverschiebung beim übertragenden Rechtsträger aufgr nichtverhältniswahrender Abspaltung
c) AE des übertragenden Rechtsträgers iSd UmwStG, dessen Beteiligungsquote sich verringert
c) AE des übertragenden Rechtsträgers iSd UmwStG, dessen Beteiligungsquote sich erhöht
8. Aufspaltung
   
a) Aufspaltung als solche
a) Übertragender Rechtsträger iSd UmwStG
a) Grds übernehmende Rechtsträger iSd UmwStG; bei Abwärtsaufspaltung auf direkte TG ggf der AE des übernehmenden Rechtsträgers iSd UmwStG
b) Ggf (beteiligungsquotenverschiebende) Kap-Erhöhung beim übernehmenden Rechtsträger iSd UmwStG
b) wie 5. b)
b) wie 5. b)
9. Vergleichbarer Sachverhalt iSd § 8c Abs 1 KStG
Derjenige, dessen Einfluss auf die Verlustgesellschaft sich (zumindest mittelbar) verringert Derjenige, dessen Einfluss auf die Verlustgesellschaft sich (zumindest mittelbar) erhöht

Nicht nach § 8c Abs 1 S 4 KStG begünstigt ist die Verschmelzung der Verlust-Kö selbst (s Scheunemann/Dennisen/Behrens, BB 2010, 23, 26).

Zudem ist uE zu beachten, dass der "übertragende Rechtsträger" in den Fällen des § 8c Abs 1 S 4 Nr 1 und Nr 3 KStG und der "übernehmende Rechtsträger" in den Fällen des § 8c Abs 1 S 4 Nr 2 und Nr 3 KStG nach dem Wortlaut der Regelung ein Rechtsträger sein muss, an dem eine natürliche oder jur Pers bzw eine Pers-Handelsgesellschaft "beteiligt" sein kann. Dies ist bspw bei einer Kap-Ges unstrittig der Fall. Bei einer Stiftung oder AöR ist dies idR nicht möglich, da d...

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