Tz. 31

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

§ 10 Nr 2 KStG enthält des Weiteren ein Abzugsverbot für VorSt auf Aufwendungen, die dem BA-Abzugsverbot nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 1–4, 7 oder Abs 7 EStG unterliegen.

Konkret sind das

  • Nr 1: Aufwendungen für Geschenke an Persn, die nicht Arbeitnehmer der Stpfl sind (soweit deren AK/HK 35 EUR je Empfänger und Kj übersteigen),
  • Nr 2: Aufwendungen für die Bewirtung von Pers aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % (bis VZ 2003: 80 %) der nach allg Verkehrsauff angemessenen Aufwendungen übersteigen sowie entspr Aufwendungen, die mangels den ges Anforderungen genügender Belege nicht abzb sind,
  • Nr 3: Aufwendungen für die Unterhaltung sog Gästehäuser,
  • Nr 4: Aufwendungen für die Jagd und Fischerei sowie das Unterhalten von Segel- und Motorjachten sowie ähnliche Zwecke und damit zusammenhängende Bewirtungen,
  • Nr 7: andere Aufwendungen, die die Lebensführung von Pers berühren, soweit sie unangemessen sind,
  • Abs 7: Aufwendungen iSd vorstehenden Nr 1–4 und 7 sind darüber hinaus stets insoweit nabzb, als sie nicht einzeln und getrennt von den sonstigen BA besonders aufgezeichnet sind.
 

Tz. 32

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die Vorschrift korrespondiert mit dem in § 15 Abs 1a UStG enthaltenen VorSt-Abzugsverbot für die auf vorstehende Aufwendungen entfallenden VorSt-Beträge. Seit Inkrafttreten des SteuerentlG v 24.03.1999 (BStBl I 1999, 304) sind VorSt, die auf die dort genannten BA entfallen, bei der USt weitest gehend nicht mehr abziehbar. Über § 10 Nr 2 KStG ist sichergestellt, dass derartige VorSt-Beträge auch ertragstlich keinen Betriebsaufwand darstellen.

Mit dem JStG 2007 (BGBl I 2006, 2878) wurde § 15 Abs 1a UStG dahingehend geändert, dass VorSt-Beträge auf Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG und auf Aufwendungen iSd § 4 Abs 7 EStG für ustliche Zwecke abziehbar sind. Insoweit verbleibt mangels Vorliegen von BA auch kein Anwendungsbereich für § 10 Nr 2 KStG (glA s Paetsch, in R/H/N, § 10 KStG Rn 50).

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