Tz. 55

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach § 37 Abs 2a Nr 2 KStG ist bei oGA, die nach dem 31.12.2005 erfolgen, die KSt-Minderung auf den Betrag begrenzt, der auf das Wj der GA entfällt, wenn das auf den Schluss des vorangegangenen Wj festgestellte KSt-Guthaben gleichmäßig auf die einschl des Wj der GA verbleibenden Wj verteilt wird, für die nach § 37 Abs 2 S 3 KStG eine KSt-Minderung in Betracht kommt. Der in § 37a Abs 2a Nr 2 KStG enthaltene unrichtige Verweis auf § 37 Abs 2 S 2 KStG statt auf S 3 (ist durch das JStG 2007 korrigiert worden.

 

Tz. 56

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Die Neuregelung führt zu einer zeitlichen Streckung des KSt-Guthabens und zu einem Druck auf die Kö laufende GA vorzunehmen. Förster (DB 2003, 899, 901) und Rödder/Schumacher (DStR 2003, 805, 812) weisen auf folgende Wirkungen des § 37 Abs 2a Nr 2 KStG hin:

a) Die Regelung ist dynamisch ausgelegt. Zum Ende eines jeden Wj wird das verbleibende KSt-Guthaben auf den verbleibenden Übergangszeitraum neu verteilt. Dies hat zur Folge, dass es bei Unterausschüttungen in einem Wj nicht zu einem automatischen Verfall von KSt-Guthaben kommt. Soweit vorhandenes anteiliges KSt-Guthaben in einem Wj nicht ausgenutzt wird, steht es – gleichmäßig verteilt auf den restlichen Übergangszeitraum – in den nachfolgenden Wj für KSt-Minderungen zur Verfügung. Im Falle von Überausschüttungen kann das durch die Begrenzung des Minderungsbetrags nicht realisierte KSt-Minderungspotenzial verloren gehen. Das ist dann der Fall, wenn die Kö nicht mehr über ausreichendes Ausschüttungspotenzial verfügt, um in späteren Wj das KSt-Guthaben in Anspruch zu nehmen. Hat die Kö noch ausreichendes Ausschüttungspotenzial, führt die Begrenzung der KSt-Minderung bei der Überausschüttung lediglich zu einem Hinausschieben der KSt-Minderung in spätere Jahre.
b) Die Begrenzung knüpft an das Wj der Ausschüttung an. Dagegen erfolgt die KSt-Minderung gem § 37 Abs 2 KStG für den VZ, in dem das Wj der Ausschüttung endet. Enden in einem VZ aufgrund eines Rumpf-Wj mehrere Wj, kann auch mehr als ein Anteil des verbliebenen KSt-Guthabens mobilisiert werden.
 

Beispiel:

Im Jahr 2006 wird das abw Wj (01.07.-30.06.) auf ein kj-gleiches Wj umgestellt. Am 31.03.2006 erfolgt eine oGA für das Geschäftsjahr 2004/2005, am 31.10.2006 eine oGA für das Wj 2005/2006.

Beide GA unterliegen der Verteilungsregelung des § 37 Abs 2a Nr 2 KStG, da sie nach dem 31.12.2005 erfolgen. Sie führen auch beide zu einer KSt-Minderung für den VZ 2006, da die Wj, in denen ausgeschüttet wird (Wj 2005/2006, Rumpf-Wj 01.07.-31.12.2006), jeweils im Jahr 2006 enden. Vorausgesetzt, die GA sind hinreichend hoch, können zwei Anteile des gleichmäßig verteilten KSt-Guthabens für KSt-Minderungen ausgenutzt werden.

Wie Bott (E&Y, § 37 KStG Rn 132.14) zutr ausführt, setzt die Realisierung des KSt-Guthabens in der an die Phase des Moratoriums verbleibenden Übergangszeit ausschüttbare Rücklagen lt H-Bil iHd Sechsfachen des vorhandenen KSt-Guthabens sowie eine der gleichmäßigen Verteilung des KSt-Guthabens tragende Ausschüttungspolitik voraus.

 

Tz. 57

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Bei den unter § 37 Abs 2a Nr 2 KStG fallenden oGA ist die KSt-Minderung mehrstufig begrenzt, nämlich

zum Ersten gem § 37 Abs 2 S 1 KStG auf 1/6 der oGA und zusätzlich höchstens auf den Bestand des KSt-Guthabens,
zum Zweiten gem § 37 Abs 2a Nr 2 KStG auf den Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des zum Schluss des der GA vorangehenden Wj sich ergebenden KSt-Guthabens auf die verbleibenden Wj des Übergangszeitraums ergibt. Dh die Verhältnisrechnung zur gleichmäßigen Verteilung das KSt-Guthabens muss für jedes Wj neu erstellt werden. Die durch das SEStEG erfolgte Umstellung von einer ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung auf eine ratierliche Umstellung des zum 31.12.2006 verbleibenden KSt-Guthabens (dazu s Tz 108 ff) führt nicht dazu, dass die restliche Übergangszeit des § 37 Abs 2 S 3 KStG als verkürzt gilt. MaW: Die "Deckelung" der KSt-Minderung bei in 2006 erfolgten oGA ist noch unter Zugrundelegung einer bis 2019 währenden Übergangszeit zu ermitteln.
 

Tz. 58

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

 

Beispiel (aufbauend auf einem Beispiel von Förster, DB 2003, 899, 902):

Die A-GmbH mit einem kj-gleichen Wj verfügt zum 31.12.2002 über ein KSt-Guthaben iHv 150 000 EUR. Sie nimmt folgende oGA vor:

Am 31.03.2003 erfolgt eine oGA für das vorangegangene Wj 2002 von 60 000 EUR. Die KSt-Minderung beträgt (1/6 × 60 000 EUR = 10 000 EUR). Die Minderung unterliegt keiner Begrenzung (s § 34 Abs 13c S 2 KStG idF des StVergAbG).

Am 30.09.2003 wird eine Vorabausschüttung iHv 30 000 EUR für das lfd Jahr 2003 beschlossen und ausgezahlt. Eine KSt-Minderung für diese Ausschüttung scheidet gem § 37 Abs 2a Nr 1 KStG aus. Das KSt-Guthaben zum 31.12.2003 beträgt somit (150 000 EUR ./. 10 000 EUR) = 140 000 EUR. Auch die Ausschüttungen, die in den Jahren 2004 und 2005 erfolgen, berechtigen nicht zu einer KSt-Minderung. Das KSt-Guthaben am 31.12.2005 beträgt daher unverändert 140 000 EUR.

Bei der Vorabausschüttu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge