Tz. 28

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

§ 32a Abs 1 S 2 KStG enthält eine eigenständige Ablaufhemmung (außerhalb des § 171 AO) für die Verjährung. Der Bescheid des AE kann danach selbst dann geändert werden, wenn für ihn zwischenzeitlich Verjährung eingetreten sein sollte. Die Festsetzungsfrist endet nämlich insoweit (also hinsichtlich der stlichen Folgen der vGA auf AE-Ebene) nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des St-Bescheids der Kö. Gerade bei länger laufenden Bp bei Kö ist diese Ablaufhemmung auf AE-Ebene wichtig. Ohne sie würde die Änderungsmöglichkeit nach § 32a Abs 1 S 1 KStG im Ergebnis wegen Verjährung oftmals ins Leere gehen, während für die Ebene der Kö nach § 171 Abs 4 AO regelmäßig eine Ablaufhemmung eintritt.

Unanfechtbarkeit idS ist die formelle Bestandskraft des Bescheids, also der Ablauf der Rechtsbehelfsfrist; ebenso s Heinemann (in R/H/N, § 32a KStG Rn 65). Dies gilt selbst dann, wenn der Bescheid der Kö auch nach der Berücksichtigung der vGA noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (s Korn, KÖSDI 2007, 15 428/15430). Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit hat das FA des AE noch ein Jahr Zeit, dessen St- oder Feststellungsbescheid zu ändern. Diese (Zeit-)Frage stellt sich allerdings nur dann, wenn die Festsetzungsfrist für den Bescheid des AE bereits abgelaufen war oder abzulaufen droht. Im Übrigen gelten die normalen Regeln zum Ablauf der Festsetzungs- oder Feststellungsfrist für den Bescheid des AE. Dazu auch s Tz 43b.

Die Ablaufhemmung tritt nicht nur für einen St-Bescheid des AE, sondern auch hinsichtlich eines St-Bescheids gegenüber einer nahe stehenden Person ein. In diesem Zusammenhang zu einer "Ketten-vGA"s Tz 30.

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