Tz. 407

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Bei einem mit einer Verschmelzung iSd § 2 UmwG vergleichbaren Umwandlungsvorgang sind die übergehenden WG abweichend von § 12 Abs 1 KStG (str, ob die Fälle des Rechtsträgerwechsels von § 12 Abs 1 KStG erfasst sind; s Tz 334) mit dem Bw anzusetzen, soweit

Anders als in den vom UmwStG 2006 erfassten Vorgängen besteht ein Zwang zur Bw-Fortführung und kein Wertaufholungswahlrecht. Auch anders als in § 12 Abs 2 S 2 zweiter Hs KStG aF kommt es nicht mehr darauf an, dass die Umwandlung im Ausl zu Bw erfolgt ist.

 

Tz. 408

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Mangels gesonderter stlicher Regelung gehen – wie bei den vom UmwStG 2006 erfassten Vorgängen – Verlustvorträge iSd § 10d EStG oder ein Zinsvortrag iSd § 4h EStG unter.

Hinsichtlich der übernommenen WG tritt die übernehmende Kö jedoch nicht in die Rechtsstellung der übertragenden Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse bzgl der Bewertung der übernommenen WG, der AfA sowie der Verbleibensvoraussetzungen ein. Dh insoweit ist zB die Restnutzungsdauer der übergehenden WG neu zu schätzen bzw für § 6b EStG beginnt die Frist ab dem stlichen Übertragungsstichtag neu zu laufen.

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