Tz. 407
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Bei einem mit einer Verschmelzung iSd § 2 UmwG vergleichbaren Umwandlungsvorgang sind die übergehenden WG abweichend von § 12 Abs 1 KStG (str, ob die Fälle des Rechtsträgerwechsels von § 12 Abs 1 KStG erfasst sind; s Tz 334) mit dem Bw anzusetzen, soweit
- sichergestellt ist, dass sie später bei der übernehmenden Kö der Besteuerung mit KSt unterliegen (s § 12 Abs 2 S 1 Nr 1 KStG), s § 11 UmwStG Tz 56ff,
- das Recht der B-Rep hinsichtlich der Besteuerung der übertragenden WG bei der übernehmenden Kö nicht beschr wird (s § 12 Abs 2 S 1 Nr 2 KStG), s § 11 UmwStG Tz 66ff,
- Ein steuerneutraler Übergang der WG kommt danach nur insoweit in Betracht, als das Besteuerungsrecht der B-Rep entspr den Grundsätzen zu Tz 330ff nicht ausgeschlossen oder beschr wird (idR bei Vorhandensein einer inl BetrSt),
- eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht (s § 12 Abs 2 S 1 Nr 2 KStG), s § 11 UmwStG Tz 95ff.
Anders als in den vom UmwStG 2006 erfassten Vorgängen besteht ein Zwang zur Bw-Fortführung und kein Wertaufholungswahlrecht. Auch anders als in § 12 Abs 2 S 2 zweiter Hs KStG aF kommt es nicht mehr darauf an, dass die Umwandlung im Ausl zu Bw erfolgt ist.
Tz. 408
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Mangels gesonderter stlicher Regelung gehen – wie bei den vom UmwStG 2006 erfassten Vorgängen – Verlustvorträge iSd § 10d EStG oder ein Zinsvortrag iSd § 4h EStG unter.
Hinsichtlich der übernommenen WG tritt die übernehmende Kö jedoch nicht in die Rechtsstellung der übertragenden Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse bzgl der Bewertung der übernommenen WG, der AfA sowie der Verbleibensvoraussetzungen ein. Dh insoweit ist zB die Restnutzungsdauer der übergehenden WG neu zu schätzen bzw für § 6b EStG beginnt die Frist ab dem stlichen Übertragungsstichtag neu zu laufen.
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