Tz. 36

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Nach § 5 Abs 3 UmwStG gelten, wenn ein Gesellschafter der übertragenden Kö seine Beteiligung in einem BV hält, die Anteile für Zwecke der Übernahmegewinnermittlung als zum stlichen Übertragungsstichtag in das BV der übernehmenden Pers-Ges oder natürlichen Person überführt. Für die Anwendung des § 5 Abs 3 UmwStG wird nicht mehr zwischen Anteilen in einem inl oder ausl BV unterschieden.

Das bewirkt, dass nach Inkrafttreten des SEStEG auch die in einem ausl BV gehaltenen Anteile an der übertragenden Kö als in das BV der übernehmenden Pers-Ges eingelegt gelten. Ob für einen VG eine unbeschr St-Pflicht oder eine beschr St-Pflicht besteht und ob ein sich aus § 49 EStG ergebendes Besteuerungsrecht auf Grund eines DBA ausgeschlossen ist, ist für die Anwendung des § 5 Abs 3 UmwStG unerheblich, da § 5 Abs 3 UmwStG nicht zwischen einem inl und einem ausl BV unterscheidet. Die Frage der St-Pflicht wirkt sich erst bei der Frage der Besteuerung des Übernahmegewinns (s Tz 40) aus.

Wegen der Frage, ob es sich bei den Anteilen auch um Anteile an einer (EU-/EWR-)ausl Kö handeln kann, gelten die Ausführungen in Tz 9 entspr (s Tz 9).

Wegen der Voraussetzung, dass der AE auch Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges wird bzw selbst der übernehmende Rechtsträger ist, s Tz 23.

 

Tz. 37

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Hinsichtlich der Bewertung der als überführt geltenden Beteiligung schreibt § 5 Abs 3 S 1 UmwStG idF des SEStEG den Ansatz mit dem Bw, erhöht um frühere stwirksame Tw-Abschr (soweit nicht zwischenzeitlich rückgängig gemacht) und um stwirksame Übertragungen nach § 6b EStG, vor, wobei höchstens der gW anzusetzen ist (s Tz 43 ff).

 

Tz. 38

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die bisherigen S 2 und 3 des § 5 UmwStG, die eine Missbrauchsklausel enthielten, sind durch das SEStEG aufgehoben worden. Danach galten Anteile, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem stlichen Übertragungsstichtag in das inl BV des AE oder in das BV der übernehmenden Pers-Ges eingelegt worden waren, als mit den AK eingelegt, falls die AK den Bw unterschritten. Wegen Einzelheiten zu der bisherigen Regelung s § 5 UmwStG (vor SEStEG) Tz 55 ff. Der Gesetzgeber hielt die Regelung – ua wegen der Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG auf mittlerweile 1% – offensichtlich für überflüssig (s Benecke/Schnitger, IStR 2006, 765, 773) und s Benecke (in PWC, Reform des UmwSt-Rechts, Schäffer-Poeschel-Vlg 2007, Rn 1125).

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