Tz. 66g

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach § 15 S 1 Nr 2a S 4 KStG sind für die bloße Begründung oder Beendigung einer Organschaft nach § 14 Abs 1 S 1 KStG nicht die Rechtsfolgen einer fiktiven Veräußerung nach § 22 InvStG zu ziehen.

Ändert sich der Teilfreistellungssatz aus anderen Gründen (insbes durch Änderung der Anlagebedingungen des Investmentfonds oder weil der OT während der Organschaft keinen weiteren Anlegernachweis erbringt), sind, so die Ges-Begr (BR-Drs 372/18), die Rechtsfolgen des § 22 InvStG weiterhin zu ziehen. Fließt der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach § 22 Abs 3 InvStG während der Organschaft zu, ist er dem OT zuzurechnen. GlA s Frotscher (in F/D, § 15 KStG Rn 100f).

UE gehört der Regelungsinhalt des § 15 S 1 Nr 2a S 4 KStG thematisch nicht in den § 15 KStG, sondern in den § 22 InvStG.

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