Tz. 142

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Nach der inzwischen vom BFH (s Urt des BFH v 12.07.2012, DStR 2012, 2058) bestätigten hM im Schrifttum (s Butz-Seidl, GestStB 11/1998, 25; Hoffmann, DStR 1998, 196; DStR 2001, 1123, 1125 und DStR 2004, 293; Breuninger/Fey, GmbHR 1998, 866, 875; Frotscher, DStR 2001, 10, 16; Neumann, StB 2002, 246, 258; Orth, in Kessler/Kröner/Köhler, Konzern-St-Recht 2004, § 14 Rn 195, 225ff; Prinz, GmbHR 2004, 921, 926; Berg/Schmich, FR 2004, 520; Harle/Kulemann, GmbHR 2004, 733 und Düll/Fuhrmann/Eberhard, DStR 2004, 844, 846) ist der Forderungsverzicht gegen Besserungsschein ein zielführendes Gestaltungsmittel, um den Untergang eines Verlustabzugs wegen § 8 Abs 4 KStG zu vermeiden.

Jahr des Forderungsverzichts: Ist der Forderungsverzicht gewinnwirksam, weil der Tw der Forderung niedriger ist als ihr Nennbetrag, erhöht sich das stliche Einkommen. Damit, so die Befürworter dieses Gestaltungsmodells, verringert sich ein wegen § 8 Abs 4 KStG nicht mehr nutzbarer Verlustvortrag.

Jahr des Besserungseintritts: Wenn die Kap-Ges nach ihrem Wiedereintritt in die Gewinnzone in einem späteren Jahr ihr Besserungsversprechen erfüllt, verringern die Zahlungen in dem gleichen prozentualen Umfang, in dem beim vorausgegangenen Forderungsverzicht eine Gewinnerhöhung eingetreten ist, den späteren Gewinn der Kap-Ges.

MaW: Mit dem Vehikel des Forderungsverzichts unter Besserungsvorbehalt wird ein stlicher Verlust aus einem von § 8 Abs 4 KStG bedrohten Jahr in ein späteres nicht mehr bedrohtes Jahr verlagert.

Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 02.12.2003, BStBl I 2003, 648, Abschn 2d) verweigert diesem Modell bislang die stliche Anerkennung. Danach soll, wenn der Verlust-Kap-Ges zwischen dem Zeitpunkt der Ausbuchung und dem der Wiedereinbauchung der Verbindlichkeit überwiegend neues BV zugeführt wird, der erst in dem späteren Jahr der Besserungszahlung entstehende Aufwand für stliche Zwecke auf den im früheren Jahr liegenden Zeitpunkt des Forderungsverzichts zurückbezogen werden.

Die Reaktion der Fin-Verw auf das BFH-Urt bleibt abzuwarten, zumal diese Problematik unter der Herrschaft des § 8c KStG gleichermaßen von Bedeutung ist (s § 8c KStG Tz 105).

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