Tz. 747

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Der BFH hat im entschiedenen Fall (s Urt des BFH v 20.07.2016, BStBl II 2017, 66) im Ergebnis offen gelassen, ob er die Nichtabzugsfähigkeit der UK-Beiträge auf § 4d EStG oder auf vGA-Grundsätze begründen will, da beide Begr auf Ebene der Kö zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung führen. Wichtig wird diese Frage aber dann, wenn es zur späteren Auszahlung der Altersversorgung kommt. UE ist die vGA vorrangig; der BFH hat eindeutig die gesellschaftsrechtliche Veranlassung im Urteilsfall bejaht; die übrigen Voraussetzungen dürften ebenfalls gegeben sein (Vermögensminderung/verhinderte Vermögensmehrung; Auswirkung auf den bilanziellen Gewinn; kein Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung; Zuflusseignung). Anders als § 6a EStG bei Pensionszusagen ist § 4d EStG keine bilstliche Regelung, sondern eher mit einer Vorschrift über nicht abzb BA vergleichbar; § 4d EStG ist somit uE nicht Teil der ersten Stufe der Gewinnermittlung.

Der BFH geht von einem Wahlrecht zwischen der Anwendung von § 4 Abs 5 EStG und den vGA-Grundsätzen aus; s Urt des BFH v 04.12.1996 (GmbHR 1996, 317) und s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 610. Beim Gesellschafter kann eine vGA aber auch dann vorliegen, wenn man bei der Gesellschaft nach § 4 Abs 5 EStG (oder hier nach § 4d EStG) außerbilanziell korrigiert. § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG ist unabhängig von einer vorherigen Hinzurechnung nach § 8 Abs 3 S 2 KStG; ebenso s Neumann (in R/H/N, KStG, § 8 Rn 156ff). Somit führt die spätere Auszahlung aus der UK beim betroffenen Ges-GF uE zu einer vGA (was für die Stpfl idR günstiger ist als die Besteuerung als Versorgungsbezüge iSv § 19 Abs 2 EStG). Da die UK keine Rechtsansprüche für die Arbeitnehmer gewährt, kann ein sofortiger Abfluss der vGA bei der GmbH und Zufluss beim Ges-GF – entspr der lstlichen Behandlung – nicht angenommen werden.

Bei Beiträgen zu einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds liegt demggü – ebenfalls analog zur LSt – ein sofortiger Abfluss/Zufluss der vGA vor.

Beim Gesellschafter ist bei der späteren Auszahlung regelmäßig vom Zufluss einer vGA auszugehen. Dann erfolgt auch die Prüfung, ob hierfür das stliche Einlagekonto als verwendet gilt.

 

Tz. 748–769

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

vorläufig frei

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